Was müssen wir jetzt genau tun? Unser Personalleiter ist nämlich nicht damit einverstanden, ein gutes Zeugnis zu erteilen. Können wir beispielsweise auch insgesamt gute Leistungen bescheinigen, am Ende in der Gesamtbeurteilung dann jedoch eine abweichende Bewertung abgeben?
Die Antwort: Sie haben sich in dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht dazu verpflichtet, ein bestimmtes Zeugnis mit einer festgelegten Note zu erstellen. Wie dieses im Einzelnen auszusehen hat, ist allerdings nicht bestimmt worden, so dass Sie hier durchaus einen gewissen Spielraum haben. Klar ist aber auch eins: Es muss sich um ein gutes Zeugnis handeln. Und das muss sich auch gerade in der abschließenden Beurteilung widerspiegeln.
Das Bundesarbeitsgericht hatte einen entsprechenden Fall schon einmal zu beurteilen. Auch in dem Fall hatte der Arbeitgeber Leistungen ausnahmslos mit „sehr gut“ und Tätigkeiten mit „sehr erfolgreich“ bezeichnet, in der Gesamtbeurteilung dann aber nur eine schlechtere Note gegeben. Und das hat das Bundesarbeitsgericht nicht mitgemacht (Urteil vom 23.09.1992, Az.: 5 AZR 573/91).
Außerdem sollten Sie sich im Vorfeld eines Zeugnisrechtsstreites folgendes immer vor Augen halten: Ein Zeugnisrechtsstreit ist aus wirtschaftlichen Gründen für Ihr Unternehmen mehr als überflüssig. Er kostet Zeit und Geld. Vor allem streiten Sie über einen ausgeschiedenen Mitarbeiter, von dem Sie ohnehin nichts mehr zu erwarten haben.
Tipp: Ihr Personalleiter soll schlicht und ergreifend das vereinbarte gute Zeugnis erstellen und einen Schlussstrich unter die Angelegenheit ziehen.