Die Frage: Wir haben eine Arbeitnehmerin, die nur relativ kurz (2 Jahre) bei uns gearbeitet hat, dann in Elternzeit ging und nun nicht wiederkommt. Sie möchte ein Zeugnis von uns. Dürfen oder müssen wir die Elternzeit, die ja den überwiegenden Zeitraum des „Arbeitsverhältnisses“ umfasst, erwähnen?
Wann Sie die Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnen dürfen
Die Antwort: Dass ein Mitarbeiter während seines Arbeitsverhältnisses Elternzeit genommen hat, dürfen Sie in seinem Arbeitszeugnis als Arbeitgeber grundsätzlich nicht anführen. Ausnahme: Die Elternzeit hat das Arbeitsverhältnis – wie bei Ihnen erheblich geprägt.
Arbeitszeugnis: Mitarbeiterin war drei von fünf Jahren in Elternzeit
Beispiel: Ihr Arbeitsverhältnis mit Frau Werner bestand 5 Jahre. Während der letzten 3 Jahre war sie in Elternzeit. Im Zeugnis schreiben Sie dann: „Frau Werner trat am … in unser Unternehmen ein. In der Zeit vom … bis … befand sie sich in Elternzeit.“
In ähnlicher Weise wurde die Prägung bei einem 50 Monate bestehenden Arbeitsverhältnis bejaht, während dem 33 1/2 Monate Elternzeit in Anspruch genommen wurden (BAG, 10. 5. 2005, Az. 9 AZR 261/04).
Arbeitszeugnis: Elternzeit am Anfang oder Ende des Arbeitsverhältnisses?
Doch Vorsicht: Betrachten Sie das Verhältnis der Elternzeit zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses auch nicht nur rein schematisch. Es macht z. B. einen Unterschied, ob die Ausfallzeit zu Beginn oder zum Ende des Arbeitsverhältnisses liegt; denn einen potenziellen neuen Arbeitgeber hat nur zu interessieren, ob der Mitarbeiter auf dem neuesten Stand des von ihm ausgeübten Berufs ist (LAG Köln, 30. 8. 2007, 10 Sa 482/07).
Beispiel: Frau Hagemann ist seit 4 Jahren bei Ihnen, befand sich aber „nur“ in den ersten 3 Jahren in Elternzeit. Zuletzt war sie für Sie eine Leistungsträgerin.
Hier könnten Sie darüber nachdenken, die Elternzeit nicht zu erwähnen.