Der Arbeitnehmer muss von der Kündigung Kenntnis nehmen können
Beim Zugang einer Kündigung verlangt der Gesetzgeber, dass das Schreiben „in den Machtbereich“ des Arbeitnehmers gelangt. Er muss in der Lage sein, das Kündigungsschreiben zu lesen und so Kenntnis davon zu nehmen. Ihre Möglichkeiten:
Sie können auf dem Postweg zustellen
Ist Ihr Mitarbeiter krank oder kommt er aus anderen Gründen nicht mehr zu Arbeit, können Sie sich für die Zustellung bei ihm zu Hause entscheiden. Gehen Sie aber keine Risiken ein. Wählen Sie eine der folgenden sicheren Zustellungsvarianten:
Botenzustellung:
Ist sicher und empfehlenswert. Der Bote stellt ein Zustellungsprotokoll aus. Er vermerkt dort genau, wann er das Schreiben in den Briefkasten geworfen hat. Damit ist der Zugang beim Empfänger genau festgehalten. Zeigen Sie aber dem Boten auch den Inhalt des Schreibens; dann kann Ihr Mitarbeiter nicht behaupten, er hätte nur ein leeres Kuvert erhalten. Trifft der Bote den Empfänger persönlich an, sollte er sich von diesem quittieren lassen, dass er die Kündigung erhalten hat.
Einschreiben mit Rückschein:
Ist grundsätzlich sicher. Schwierigkeiten können dann auftreten, wenn der Arbeitnehmer nicht erreichbar ist. In dem Fall muss er den Brief in der Postfiliale abholen. Die Kündigung gilt erst bei Abholung als zugegangen. Dann aber kann die Kündigungsfrist bereits verstrichen sein. Ihr Mitarbeiter ist nämlich nicht verpflichtet, den Brief unverzüglich abzuholen.
Tipp: Die folgenden Zustellungsvarianten sind nicht sicher, deshalb sollten Sie sie nicht einsetzen:
- einfacher Brief
- Einwurf-Einschreiben
Hier fehlen die Nachweise über den Zeitpunkt des Zugangs. Daher sind diese Methoden nicht empfehlenswert!