Mein grundsätzlicher Tipp deshalb:
Achten Sie auf die Vollständigkeit des Arbeitszeugnisses. Das Fehlen üblicher Zeugnisbestandteile drückt eine negative Bewertung des früheren Arbeitgebers aus. Dabei gilt folgende Faustregel: Je wichtiger und selbstverständlicher das Vorhandensein eines Zeugnisbestandteils ist, desto negativer ist das Fehlen dieses Bestandteils zu werten. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält die nachfolgenden Elemente:
- Überschrift
- Einleitung
- Tätigkeitsbeschreibung
- Leistungsbeurteilung
- Führungsbeurteilung (Verhaltensbeurteilung)
- Schlussformel
Wichtig:
Die Einleitung enthält die persönlichen Daten des Arbeitnehmers und stellt damit dessen Visitenkarte dar. Achten Sie darauf, dass diese Angaben vollständig sind. Lücken deuten auf eine kritische Bewertung durch den früheren Arbeitgeber hin. Prüfen Sie, ob folgende Angaben vorhanden sind:
- Familienname/Vorname/gegebenenfalls Geburtsname
- Geburtsdatum
- akademischer Titel
- Berufs- und Positionsbeschreibung
- Anfangs- und Enddatum der Beschäftigung
Wichtig:
Fehlt die Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnis, liegt darin ein vernichtendes Urteil des früheren Arbeitgebers. Achten Sie aber auch auf die Vollständigkeit der Tätigkeitsbeschreibung in zeitlicher Hinsicht. Die Tätigkeitsbeschreibung muss sich grundsätzlich auf den gesamten Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses beziehen. Auch der Umfang der Tätigkeitsbeschreibung kann Warnhinweise enthalten. Eine negative Beurteilung liegt etwa in einer zu kurzen Tätigkeitsbeschreibung bei langjährigem Beschäftigungsverhältnis. Das Gleiche gilt aber auch umgekehrt für eine aufgeblasene Tätigkeitsbeschreibung, zum Beispiel eine DIN-A4-Seite oder mehr, bei lediglich 1-jähriger Beschäftigungsdauer.
Das Fehlen der Leistungs- und/oder Führungsbeurteilung signalisiert erhebliche Unzufriedenheit des früheren Arbeitgebers mit der Leistung beziehungsweise dem Verhalten des Arbeitnehmers. Prüfen Sie darüber hinaus, ob etwaige branchenübliche Hinweise fehlen. Bei Arbeitnehmern mit Vorgesetztenfunktion gehören Aussagen zu den Führungsqualitäten ins Arbeitszeugnis. Fehlen diese, ist es mit den Führungsqualitäten möglicherweise nicht weit her. Bei Kraftfahrern sollte im Zeugnis auf die Unfallfreiheit hingewiesen werden. Fehlt der Hinweis, hat der Arbeitnehmer möglicherweise bereits erhebliche Unfallschäden verursacht. Bei Kassierern oder Arbeitnehmern in vergleichbar vertrauensvollen Positionen sollten Sie darauf achten, dass der frühere Arbeitgeber im Zeugnis Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit bescheinigt.