Die Antwort: Aber gerne doch. Hier ist sie:
Arbeitszeugnis: Was herein gehört - und was nicht
- Abmahnungen dürfen nicht aufgenommen werden.
- Weder privater noch dienstlicher Alkoholgenuss darf ins Zeugnis.
- Vorhergehende Zeiten der Arbeitslosigkeit dürfen nicht erwähnt werden.
- Beförderungen dürfen nur auf Arbeitnehmerwunsch ins Zeugnis.
- Die Ehrlichkeit des Arbeitnehmers muss angesprochen werden, wenn sie für die Tätigkeit bedeutsam war und eine Erwähnung erwartet wird.
- Elternzeit, wenn sie den größten Teil des Arbeitsverhältnisses umfasst hat und so eine objektive Beurteilung nur schwer möglich ist.
- Umgesetzte Erfindungen und Verbesserungsvorschläge des Arbeitnehmers sollten genannt werden.
- Auf laufende Ermittlungsverfahren dürfen Sie nicht hinweisen.
- Fremdsprachen, wenn sie für die ausgeübte Tätigkeit unerlässlich oder förderlich waren.
- Gesundheitszustand und Krankheiten haben im Zeugnis nichts verloren.
- Gewerkschafts- und Religionszugehörigkeit bleiben unerwähnt.
- Angaben zu Mutterschutz und Schwangerschaft sind nicht zulässig.
- Angaben zu Nebentätigkeiten dürfen nicht gemacht werden.
- Angaben zur Parteizugehörigkeit des Arbeitnehmers unterbleiben.
- Das Privatleben Ihres Arbeitnehmers bleibt privat.
- Die Erwähnung oder Betonung der Pünktlichkeit ist zulässig.
- Ob der Arbeitnehmer (Nicht-)Raucher ist, gehört nicht ins Zeugnis.
- Die Schwerbehinderteneigenschaft darf nicht genannt werden.
- Abgeurteilte Straftaten dürfen nur bei konkretem Bezug zum Arbeitsverhältnis erwähnt werden.
- Etwaige Streikteilnahmen müssen vertraulich bleiben.
- Die Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers dürfen nicht aufgenommen werden.
- Wettbewerbsverbote dürfen nur auf Wunsch aufgenommen werden.
- Früher erteilte Zwischenzeugnisse bleiben unerwähnt.