Die Parteien stritten vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Geklagt hatten drei Arbeitnehmer des National Health Service (britischer staatlicher Gesundheitsdienst) deren Abteilung in die South Bank University eingegliedert wurde. Die Universität übernahm das Rentensystem des Gesundheitsdienstes nicht, sondern führte ihre eigenen Regelungen ein. Die eingebrachten Regelungen waren für Arbeitnehmer, die in den Vorruhestand gehen wollten, insgesamt ungünstiger.
Zwei der klagenden Arbeitnehmer hatten der neuen Regelung zunächst zugestimmt, später aber gemeinsam mit dem dritten den Rechtsweg beschritten.
Der EuGH entschied die Klage zu Gunsten der Arbeitnehmer. Nach Ansicht des EuGH benachteiligt es Angestellte, wenn sie bei einem den Betrieb übernehmenden Arbeitgeber im Vergleich zu früher nur unter erschwerten Voraussetzungen in Vorruhestand gehen können. Die Arbeitnehmer können die Ablehnung einer solchen Benachteiligung erklären, denn durch einen Betriebsübergang dürfen sie nicht schlechter als bei ihrem alten Arbeitgeber gestellt werden. Dieses Recht wird durch die Richtlinie 77/187/EWG eingeräumt und ein Arbeitnehmer kann über diesen Anspruch nicht verfügen, d.h. auf diesen Schutz nicht verzichten.
EuGH Urteil vom 6.11.03 - C-4/01