Neben möglicherweise tarifvertraglichen Regelungen besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis in der Regel nur bei
- der Bewerbung um eine neue Stelle,
- Betriebsübergang oder Fusion,
- wesentlichen Änderungen des Aufgabengebiets,
- Versetzung oder
- Wechsel des Vorgesetzten.
Im Allgemeinen wird das Zwischenzeugnis als qualifiziertes Zeugnis erstellt. Es entspricht inhaltlich und der Form nach einem endgültigen Zeugnis. Achten Sie aber darauf, dass das Zwischenzeugnis in der Gegenwarts- und nicht in der Vergangenheitsform geschrieben wird. Sie dürfen nicht vergessen: Ihr Mitarbeiter ist noch für Sie tätig!
Vergessen Sie nicht den Grund fürs Zwischenzeugnis
Denken Sie daran, vor der Schlussformel den Erstellungsgrund für das Zwischenzeugnis anzugeben. Hierfür können Sie beispielsweise folgende Formulierungen verwenden:
Auf Wunsch von Frau ... stellen wir ein Zwischenzeugnis aus, weil sie ab dem ... einen neuen erweiterten Tätigkeitsbereich mit höherer Verantwortung übernimmt.
oder:
Dieses Zwischenzeugnis wird auf Wunsch von Herrn ... erstellt, weil zum ... ein Wechsel seines Vorgesetzten erfolgt.
Wichtig:
Der Inhalt des Zwischenzeugnisses bindet Sie grundsätzlich für die Zukunft auch hinsichtlich einzelner Formulierungen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie als Arbeitgeber für dessen Inhalt nicht verantwortlich waren, etwa weil der Mitarbeiter erst danach aufgrund eines Betriebsübergangs in Ihren Betrieb gekommen ist.