Der stellte ihm ein Zeugnis aus, allerdings nur mit einer durchschnittlichen Beurteilung. Mit dieser Beurteilung war der Mitarbeiter nicht zufrieden. Er wollte in seinem Zeugnis die Note 1 stehen sehen, also die Formulierung: „stets zur vollsten Zufriedenheit“.
Der Arbeitgeber verweigerte dem Mitarbeiter diese Benotung mit der Begründung, der Mitarbeiter habe diese Leistung nicht erbracht. Daraufhin erhob der Mitarbeiter Klage.
Arbeitszeugnis: So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz:
Es wies die Zeugnisberichtigungsklage ab. Begründung: Zwar hatte der Mitarbeiter eine verantwortungsvolle Aufgabe inne. Dieser Umstand ist aber noch kein Indiz für eine besondere Leistung. Der Mitarbeiter konnte keine Umstände nachweisen, die eine mehr als durchschnittliche Beurteilung rechtfertigen würden (LAG Rheinland-Pfalz, 7.3.07, Az. 7 Sa 992/06:
Arbeitszeugnis: Das sollten Sie wissen:
Will ein Mitarbeiter in seinem Arbeitszeugnis eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung erreichen, muss er im Streitfall die Tatsachen beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Haben Sie dagegen „unterdurchschnittlich“ benotet, tragen Sie als Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass Ihr Mitarbeiter nicht einmal durchschnittlich gearbeitet hat (Bundesarbeitsgericht, 14.10.03, Az. 9 AZR 12/03).
Tipp: Als gute und gehobene Durchschnittsnote sieht das Bundesarbeitsgericht die Beurteilung: „stets zur vollen Zufriedenheit“ (= Note 2) an. War die Leistung des Mitarbeiters nicht besonders gut, sind Sie sind immer auf der sicheren Seite, wenn Sie dem Mitarbeiter im Arbeitszeugnis eine durchschnittliche Leistung (= Note 3) attestieren. Dann muss der Mitarbeiter beweisen, besser gewesen zu sein – gerade bei kurzen Beschäftigungszeiten meist ein hoffnungsloses Unterfangen.