Der Bundesrat muss den festgesetzten Werten zwar noch zustimmen. Aber erfahrungsgemäß sind Änderungen hier nicht mehr zu erwarten.
Alle Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2009
Die BBG legen fest, bis zu welchem Betrag Sie das Arbeitsentgelt Ihrer Mitarbeiter in den einzelnen Versicherungszweigen zur Berechnung der Beiträge heranziehen können. Der Teil des Entgelts, der die Obergrenze übersteigt, ist nicht mehr beitragspflichtig. Alle BBGen werden im kommenden Jahr angehoben.
Für die Rentenversicherung steigen sowohl die BBG West, als auch die BBG Ost. An sie gekoppelt ist die Grenze für die Arbeitslosenversicherung. Die einheitliche BBG für die Kranken- und Pflegeversicherung ist ebenfalls angehoben worden.
Diese Werte gelten von 2009 an:
BBG Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung | ||
Jahr | West | Ost |
2008 | monatlich 5.300 €, jährlich 63.600 € | monatlich 4.500 €, jährlich 54.000 € |
2009 | monatlich 5.400 €, jährlich 64.800 € | monatlich 4.550 €, jährlich 54.600 € |
BBG Kranken- und Pflegeversicherung | |
Jahr | West +Ost einheitlich |
2008 | monatlich 3.600 €, jährlich 43.200 € |
2009 | monatlich 3.675 €, jährlich 44.100 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze ist auch für Teilzeitkräfte wichtig
Die JAEG legen fest, ob ein Mitarbeiter krankenversicherungspflichtig ist oder nicht. Überschreitet er die JAEG, kann er entweder als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln.
Von Januar 2009 an sind Arbeitnehmer in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresentgelt die JAEG 2006, 2007 und 2008 übersteigt oder überstieg. Auch der Verdienst für das kommende Jahr muss die JAEG überschreiten.
Tipp: Nicht anwenden dürfen Sie die JAEG für Mitarbeiter, die lediglich eine private Krankenzusatzversicherung haben.
Versicherungspflichtig werden von Januar an alle bisher versicherungsfreien Arbeitnehmer, die
- mit ihrem regelmäßigen Jahresverdienst die für das Jahr 2009 geltende allgemeine oder
- die besondere JAEG nicht mehr überschreiten.
Achtung: Wenn Teilzeitkräfte mehreren Tätigkeiten nachgehen, müssen die Entgelte aus krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zusammengerechnet werden. Dann kann es sein, dass sie die JAEG überschreiten.
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung | ||
Jahr | Allgemeine Grenze für Ost und West einheitlich | Besondere Grenze für West und Ost einheitlich |
2006 | 47.250 € | 42.750 € |
2007 | 47.700 € | 42.750 € |
2008 | 48.150 € | 43.200€ |
2009 | 48.600 € | 44.100 € |
Für freiwillig Versicherte sowie auch für Auszubildende und Praktikanten – die sind auch beitragspflichtig, wenn sie kein oder nur ein geringes Entgelt erhalten – benötigen Sie darüber hinaus die Bezugsgröße für die Sozialversicherung.
Tipp: Für freiwillig Versicherte erhalten Sie die Mindestbeitragsbemessungsgrenze, indem Sie für den Kalendertag den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde legen. Bei Praktikanten und Azubis errechnen Sie die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die ein Prozent der Bezugsgröße beträgt.
Bezugsgröße für die Sozialversicherung | ||
Gebiet | 2008 | 2009 |
Ost nur RV/AV | monatlich 2.100 €, jährlich 25.200 € | monatlich 2.135 €, jährlich 25.620 € |
West KV/PV und RV/AV und Ost in der KV/PV | monatlich 2.485 €, jährlich 29.820 € | monatlich 2.520 €, jährlich 30.240 € |
Beitragssätze geändert – Geringfügigkeitsgrenzen bleiben gleich
Auch mit neuen Beitragssätzen müssen Sie vom 1.1.2009 an rechnen:
- Der allgemeine Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt 15,5 Prozent. Davon zahlen Sie als Arbeitgeber 7,3 Prozent und Ihre Mitarbeiter 8,2 Prozent.
- Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,8 Prozent. Dieser Beitragssatz ist zunächst bis 2010 befristet.
Unverändert bleibt die 400-Euro-Grenze für geringfügig Beschäftigte und die monatliche Geringverdienergrenze von 325-Euro-Grenze für zur Berufsausbildung Beschäftigte.