Es handelt sich dabei nicht um steuerfreien Schadensersatz (Finanzgericht (FG) Köln, Urteil vom 11.11.2009, AZ: 7 K 3651/08).
Im Streitfall wurde einem Mitarbeiter in seinem Arbeitsvertrag die Privatnutzung eines Firmenwagens eingeräumt. Nachdem die Arbeitgeberin dem Beschäftigten gekündigt hatte, war es für ihn auch mit der Nutzung des Firmenwagens vorbei. Der Mitarbeiter klagte jedoch gegen die Kündigung und bekam Recht. Gleichzeitig wurde ihm eine Ausgleichszahlung für den vertragswidrigen Entzug seines Firmenwagens zugesprochen. Diese Ausgleichszahlung war lohnsteuerpflichtig und kein lohnsteuerfreier Schadensersatz.
Unterscheiden Sie: Arbeitsentgelt oder Schadensersatz
Im Fall einer Ausgleichszahlung müssen Sie stets differenzieren: Handelt es sich um eine Zahlung mit Schadensersatzcharakter, ist die Leistung lohnsteuerfrei. Schadensersatz liegt vor, wenn eine Zuwendung wegen sonstiger, nicht auf einem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.
Beispiel:
Der Arbeitgeber beschädigt beim Einparken den Pkw eines Mitarbeiters und zahlt Schadensersatz.
Der Ersatz von entgangenem Arbeitsentgelt, wie im Streitfall, zählt aber nicht zum Schadensersatz. Die Ausgleichszahlung wurde nicht geleistet, um den wegen der Entziehung des Firmenwagens entstandenen Schaden auszugleichen. Sie wurde vielmehr als Ausgleichszahlung für entgangenes und arbeitsvertraglich zugesichertes Arbeitsentgelt erbracht. Damit handelt es sich um eine lohnsteuerpflichtige Leistung.