Nun haben wir zum einen Arbeitnehmer, die an dem eigenfinanzierten Feiertag arbeiten müssen. Zum anderen sind einige unserer Arbeitnehmer außerhalb von Sachsen im Einsatz, wo kein Feiertag ist.
Gibt es eine gesetzliche Regelung, wie der Arbeitgeber in solchen Fällen vorgehen muss? Ob Feiertagszuschlag, Freizeitgewährung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts o.ä. Recherchen im Internet blieben leider erfolglos.
Die Antwort: Das Feiertagsrecht richtet sich nach dem Betriebssitz
Denn wie Ihnen, geht es auch anderen Unternehmen so: Nicht jeder Mitarbeiter sitzt ständig an seinem Arbeitsplatz in einer bestimmten Stadt. Haben Sie Mitarbeiter in Ihrem Betrieb beschäftigt, deren Einsatzort wechselt,
- weil sie eine Reisetätigkeit ausüben oder
- weil Sie in Ihrem Unternehmen mehrere Betriebe in verschiedenen Bundesländern haben.
Hier gilt der Grundsatz: Das anzuwendende Feiertagsrecht richtet sich grundsätzlich nach dem Betriebssitz.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Ihr Mitarbeiter nicht nur für kurze Zeit, sondern für einen längeren Einsatz in einem anderen Bundesland tätig wird. Nur in diesem Fall gilt das Feiertagsrecht des Arbeitsorts. Der Wohnsitz Ihres Mitarbeiters spielt keine Rolle.
Beispiel: Pech für den Mitarbeiter
Sie haben Ihren Firmensitz in München. Fred S. ist Asset-Manager in Ihrem Unternehmen. Seinen ständigen Wohnsitz hat er in Tutzing, Bayern. Seit Anfang Oktober ist er für 10 Monate bei einer Großbank in Frankfurt im Einsatz. Auch am 06.01., der ein Feiertag in Bayern ist.
Folge: In diesem Fall muss Fred S. in Frankfurt arbeiten, da er nicht nur für einen kurzen Zeitraum in Frankfurt, also im Bundesland Hessen, eingesetzt ist und dort der 06.01. kein gesetzlicher Feiertag ist.
Ihre Mitarbeiter haben auch keinen Anspruch auf eine Mindestzahl an Feiertagen. Dabei spielt auch die Konfession Ihres Mitarbeiters keine Rolle.
Und was die Entgeltfortzahlung betrifft: Auch hier gilt: Pech gehabt. So ärgerlich das auch sein mag!