Denn der Arbeitgeber hatte eine Stelle in dieser Gehaltsgruppe intern ausgeschrieben, auf die sich niemand beworben hatte.
Lohnabrechnung: Personalrat hätte sich bewerben wollen
Der Arbeitnehmer meinte, er habe die für die Stelle erforderlichen Qualifikationen. Wenn er sich beworben hätte, hätte er die Stelle unweigerlich bekommen. Die Bewerbung sei nur wegen seiner Personalratstätigkeit unterblieben.
Lohnabrechnung: Die Beförderung wäre nicht sicher gewesen
Die Entscheidung: Der Mitarbeiter konnte seine Forderung nicht durchsetzen. Denn es war keineswegs sicher, dass er die Stelle bekommen hätte. Schließlich hatte er nur die formale Mindestqualifikation, nicht jedoch die geforderten Erfahrungen. Es gab auch keine festen Beförderungsregeln im Unternehmen (etwa nach Dienstjahren), wonach für den Mitarbeiter eine Höhergruppierung angestanden hätte (LAG München, 26.6.2008, 4 Sa 1172/07).
Lohnabrechnung: Betriebsräte müssen wie vergleichbare Mitarbeiter bezahlt werden
Beachten Sie: Der Fall ist auf Betriebsräte direkt übertragbar, denn auch Betriebsräte müssen so vergütet werden, wie vergleichbare Mitarbeiter mit betriebsüblicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Wenn also vergleichbare Mitarbeiter nach einem festen Schema Gehaltserhöhungen bekommen, stehen diese auch den Betriebsräten zu.