Den Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse IV wenden Sie dann an – aber nicht, wenn Ihnen der Mitarbeiter die Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorgelegt hat.
Wichtig: Sie dürfen nur dann nach den in der Besonderen Bescheinigung angegebenen Merkmale vorgehen, wenn Ihnen die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013 Ihres Mitarbeiters mit einer der Steuerklassen I bis V vorliegt.
Beispiel:
Sie stiegen zum 1.2.2013 in das elektronische Abrufverfahren ein und meldeten Ihren Arbeitnehmer mit dem Referenzdatum 1.2.2013 laut vorliegender zutreffender Lohnsteuerkarte 2010 mit der Steuerklasse III als Hauptarbeitgeber an.
Die ELStAM-Datenbank stellte Ihnen ab dem 1.2.2013 die unzutreffenden ELStAM für Ihren Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I bereit. Sie mussten dann grundsätzlich die Steuerklasse I anwenden. Ihr Arbeitnehmer beantragt im März 2013 eine Korrektur seiner ELStAM bei seinem Finanzamt. Da das Finanzamt die ELStAM nicht korrigieren kann, stellt es eine Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit der zutreffenden Steuerklasse III ab dem 1.2.2013 aus und sperrt den Arbeitgeberabruf. Sie sind mit der nächsten Lohnabrechnung berechtigt, rückwirkend für den Monat Februar 2013 den Lohnsteuerabzug zu ändern. Eine Verpflichtung zur Korrektur besteht aber nicht.