Nun ist es schon öfter vorgekommen, dass sich bei einer Kündigung am Monatsende Lohnabrechnung und Ausscheidenszeitpunkt überschnitten haben.
Lohnabrechnung überschnitt sich mit Kündigung
Das heißt, der Lohn wurde bereits für den vollen Monat zur Zahlung angewiesen, obwohl die Kündigung z. B. zum 26. ausgesprochen wurde. Die Rückforderung des zu viel gezahlten Lohns gestaltete sich in der Praxis dann oft äußerst aufwendig. Wir haben uns deshalb folgende Lösung überlegt: Können wir künftig nicht einfach im ersten Beschäftigungsmonat einmalig 200 € vom Lohn einbehalten? Dann könnten wir unsere manchmal vorgreifliche vollständige Lohnzahlung bei vorzeitigem Ausscheiden einfach mit dieser „Kaution“ verrechnen.
Lohnabrechnung: Lohneinbehaltung ist rechtswidrig
Antwort: Ihre Idee ist gut, aber leider rechtlich nicht in Ordnung.
Grund: Es gibt für Sie kein Zurückbehaltungsrecht. Haben Sie eine monatliche Vergütung vereinbart, ist diese am Monatsende fällig. Mit Ihrer Lösung würden Sie sich gegenüber Ihren Mitarbeitern also rechtswidrig verhalten.
Tipp: Nutzen Sie die Überweisungsmöglichkeit per Online-Banking. Mit einer „Terminüberweisung“ können Sie die Vergütungszahlung etwa für den letzten Tag des Monats vorsehen. Das Geld wird Ihren Arbeitnehmern manchmal noch am selben Tag gutgeschrieben. Hat der Mitarbeiter vorher gekündigt, kann Ihre Lohnbuchhaltung den Auftrag stornieren bzw. korrigieren. Damit können Sie die Überschneidung vermeiden, hätten also Ihr Ziel erreicht und würden sich trotzdem nicht rechtswidrig verhalten. Denn Ihr Mitarbeiter hat ja das Geld, das ihm zusteht.