Das LAG Niedersachsen gibt mit seinem Urteil vom 20.7.2005, 15 Sa 1812/04, die Antwort:
- Das Arbeitszeitgesetz erlaubt grundsätzlich zwar nur bis zu 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag. Die Fahrtzeiten sind jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Von daher ist es zulässig, wenn Ihr Mitarbeiter wegen Dienstreisen mehr als 10 Stunden am Tag unterwegs ist. Anders sieht es nur aus, wenn das Reisen zu seinen Hauptleistungspflichten gehört, wie etwa bei Berufskraftfahrern.
- Auch wenn Ihr Mitarbeiter während der Fahrt teilweise arbeitet (z. B. Akten studiert), wird die Fahrtzeit nicht auf die 10-Stunden-Grenze angerechnet – vorausgesetzt, er kann selbst entscheiden, ob und wann er arbeitet und in welchen Zeiten er ruht. Anders als beim Bereitschaftsdienst – der als Arbeitszeit gilt – muss der Mitarbeiter sich ja nicht die ganze Zeit zur Verfügung halten, um bei Bedarf arbeiten zu können.
- Ob Sie die Fahrtzeit vergüten müssen, hat das Gericht nicht abschließend entschieden. Im Streitfall galt laut tarifvertraglicher Regelung bei Dienstreisen nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme als vergütungspflichtige Arbeitszeit, wobei an Dienstreisetagen mindestens die reguläre Arbeitszeit vergütet wurde. Diese Regelung hielt das Gericht für zulässig und wirksam.
Die Empfehlung:
Wenn für Sie keine vergleichbare tarifliche Regelung gilt, sollten Sie sie in Ihre Arbeitsverträge oder in eine Betriebsvereinbarung über Dienstreisen aufnehmen. Auch das ist nach Aussage des Gerichts zulässig. Auf dieser Grundlage werden Sie mit dem Urteil gut leben können.