Lohnabrechnung: Wann Sie Bewirtungsausgaben ersetzen können
Antwort: Ihr Unternehmen kann die dem Mitarbeiter ersetzten Bewirtungskosten als Betriebsausgaben in Höhe von 70 % und die Vorsteuer in voller Höhe ansetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Bewirtung muss rein betrieblich veranlasst sein.
- Die Aufwendungen dürfen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen sein.
- Teilnehmer und Anlass der Bewirtung müssen schriftlich festgehalten sein.
- Der Anlass muss auf der Rechnung eingetragen sein.
- Die Rechnung der Gaststätte muss maschinell erstellt und registriert sein.
- Die Bewirtungsleistung muss bescheinigt sein.
- Der Tag der Bewirtung muss genannt sein.
- Der Preis der Leistung muss genannt sein.
- Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von mehr als 100 € muss der Name des Bewirtenden genannt sein. Sie benötigen die entsprechenden Belege.
Lohnabrechnung: Weisen Sie auf die Aufzeichnungspflicht hin
Achtung: Weisen Sie die Mitarbeiter Ihres Unternehmens auf die Beleg- und Aufzeichnungspflicht hin und machen Sie einen Aufwendungsersatz davon abhängig, dass die Arbeitnehmer ordnungsgemäße Belege vorlegen.