Die Frage: Am Ausgleichsverfahren für die Aufwendungen im Rahmen der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) nimmt unser Unternehmen nur teil, wenn wir maximal 30 Mitarbeiter beschäftigen. Ein Mitarbeiter in Altersteilzeit bildet dabei das „Zünglein an der Waage“. Müssen wir ihn mitzählen, sind wir ausgeschlossen. Anderenfalls nehmen wir am U1-Verfahren teil. Was gilt?
Lohnabrechnung: Stadium der Altersteilzeit ist entscheidend
Die Antwort: Für die Teilnahme am U1-Verfahren kommt es darauf an, in welchem Stadium der Altersteilzeit sich Ihr Mitarbeiter befindet. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben festgelegt, welche Rolle Mitarbeiter in Altersteilzeit spielen, wenn Sie die Beschäftigtenzahl ermitteln:
Lohnabrechnung: Wenn der Mitarbeiter in der Freistellungsphase ist
1. Block-Altersteilzeit, Mitarbeiter befindet sich in der Freistellungsphase: Sie dürfen den Arbeitnehmer, der Altersteilzeit leisten, im U1-Verfahren nicht als Arbeitnehmer berücksichtigen.
2. Block-Altersteilzeit, Mitarbeiter befindet sich in der Arbeitsphase oder gleichmäßig verteilte Altersteilzeit: Sie berücksichtigen den Beschäftigten entsprechend seiner Arbeitszeit für das U1-Verfahren:
- Vollzeitkräfte: Faktor 1
- Teilzeitkräfte mit bis zu 30 Wochenstunden: Faktor 0,75
- Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden: Faktor 0,5
- Teilzeitkräfte mit bis zu 10 Wochenstunden: Faktor 0,25
Lohnabrechnung: Arbeitsentgelt auch in der Freistellungsphase beachten
Achtung: Für die Berechnung der Umlage müssen Sie das Arbeitsentgelt eines Altersteilzeit-Mitarbeiters allerdings auch dann berücksichtigen, wenn er sich in der Freistellungsphase befindet.