Lohnabrechnung: Wer von den neuen Kurzarbeit-Regeln profitiert
- Betriebe, die seit 6 Monaten kurzarbeiten.
- Tochter- Betriebe eines bereits kurzarbeitenden Unternehmen.
- Unternehmer, die Kurzarbeit jetzt oder später einführen.
Lohnabrechnung: Doch Achtung - Vorsicht bei Teilzeitarbeit!
Bei vielen Mitarbeitern „rutscht“ das Entgelt auf Grund der Kurzarbeit möglicherweise unter die 400-€- oder die 800-€-Grenze. Dann gilt Folgendes:
- Mitarbeiter können während der Kurzarbeit nicht versicherungsfrei als 400-€-Kraft arbeiten, auch wenn ihr Entgelt wegen der Reduzierung unterhalb von 400 € liegt. Nach den Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger kommt Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach den Regeln der geringfügigen Beschäftigung nicht für Mitarbeiter in Betracht, die nur wegen Kurzarbeit geringfügig beschäftigt sind.
- Verdienen Mitarbeiter nur wegen der Kurzarbeit weniger als 800 € monatlich, dürfen Sie auch die Gleitzonenregelung während der Phase der Kurzarbeit nicht anwenden. Anders ist das aber, wenn die Gleitzonenregelung für die Beschäftigung bereits vor der Kurzarbeit galt. In diesem Fall wenden Sie bei den genannten Arbeitsausfällen und der Minderung des Arbeitsentgelts weiterhin die Gleitzonenregelung an. Die Beitragsberechnung nehmen Sie aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme auf Basis des tatsächlich erzielten Kurzarbeiterentgelts vor.
Lohnabrechnung: Wenn das Entgelt weniger als 400 Euro beträgt
Achtung: Beträgt das Arbeitsentgelt eines Mitarbeiters in der Gleitzone wegen der Kurzarbeit 400 € oder weniger, multiplizieren Sie das entsprechende Entgelt wie bei allen anderen Gleitzonenmitarbeitern, deren Entgelt in einigen Monaten bei 400 € oder darunter liegt, mit dem Faktor F.
Beispiel: Ihr Mitarbeiter verdiente bisher 500 €. Durch die Einführung von Kurzarbeit verdient er nur noch 350 €. Er ist und bleibt ein Gleitzonenfall. Sein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (für die Arbeitnehmerbeiträge) ermitteln Sie während der Kurzarbeit folgendermaßen:
350 € x 0,7472 (= Faktor F) = 261,52 €