Das sollten Sie über die Geburtsbeihilfe wissen: Geburtsbeihilfen sind wie alle Barlohnzahlungen auch voll lohnsteuerpflichtig. Besteuert wird die Geburtsbeihilfe dabei stets in dem Jahr, in dem Sie sie Ihrem Mitarbeiter auszahlen.
So gehen Sie bei der Ermittlung der Lohnsteuer konkret vor
1. Schritt: Sie ermitteln das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt Ihres Mitarbeiters. Das errechnet sich aus den bisher in dem jeweiligen Jahr gezahlten Monatsgehältern. Den „Sonstigen Bezug“ rechnen Sie dabei ein.
2. Schritt: Sie lesen die auf das so errechnete Jahresarbeitsentgelt entfallende Lohnsteuer A aus der Jahreslohnsteuertabelle ab.
3. Schritt: Als nächstes ermitteln Sie das voraussichtliche Arbeitsentgelt ohne sonstigen Bezug.
4. Schritt: Für dieses Jahresarbeitsentgelt lesen Sie die Lohnsteuer B aus der Jahreslohnsteuertabelle ab.
Das Ergebnis: Lohnsteuer A minus Lohnsteuer B ergibt die Lohnsteuer, die auf den von Ihnen als Geburtsbeihilfe gezahlten Einmalbetrag entfällt.
Und so erfreuen Sie Ihren Mitarbeiter lohnsteuerfrei
Gerade bei gutverdienenden Mitarbeitern bleibt von einer Barlohnzuwendung wie der Geburtsbeihilfe nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben nur ein kümmerlicher Rest. Sie können Ihren Mitarbeiter aber auch steuerfrei erfreuen: indem Sie ihm zu diesem freudigen Anlass eine Sachzuwendung im Wert von maximal 40 Euro zukommen lassen. Diese ist als so genannte Aufmerksamkeit nämlich steuer- und beitragsfrei.