Lohnsteuer: Richter wenden Faustformel an
Dabei haben die Richter auf eine Faustformel zurückgegriffen, die von Arbeitsgerichten entwickelt worden ist. Demnach sehen die Richter für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt als normal an. Ein unangemessen hohes Gehalt könnte z. B. Bei Kapitalgesellschaften und nahestehenden Personen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Beispiel: Ihr Mitarbeiter Müller arbeitet seit 18,5 Jahren in Ihrem Unternehmen. Sein derzeitiges Bruttogehalt beträgt 5.000 €. Folgende Abfindungszahlung würden die BFH-Richter als angemessen ansehen:
- monatliches Bruttogehalt: 6.600 €
- Betriebszugehörigkeit: 18 Jahre
- angemessene Abfindung: 45.000 €
Lohnsteuer: Kein Freibetrag für Abfindungszahlungen
Die Abfindungszahlungen sind seit dem 1. 1. 2006 in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie können jedoch als außerordentliche Einkünfte nach der sog. „Fünftelungsregelung“ tarifermäßigt besteuert werden. Für die Berechnung der zu zahlenden Einkommensteuer wird die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit aus dem zu versteuernden Einkommen herausgerechnet und durch 5 geteilt. Dann wird 1/5 dem zu versteuernden Einkommen wieder hinzugerechnet, die Steuer für dieses Fünftel berechnet und der ermittelte Steuerbetrag dann verfünffacht (§ 34 Abs. 1 EStG). Die Gesamtsteuer setzt sich zusammen aus der Einkommensteuer für die Sonderzahlung und der Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Sonderzahlung).
Lohnsteuer: Sie führen eine Vergleichsrechnung durch
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, bereits beim Lohnsteuerabzug die Fünftelregelung nach § 34 EStG zu beachten und anzuwenden (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG). Die Lohnabrechnung für Ihren Mitarbeiter drüfen Sie allerdings nicht nach der Fünftelregelung durchführen, wenn sie zu einem höheren Lohnsteuerabzug führen würde als die Normalversteuerung.
Hinweis: Bei der Abfindungszahlung handelt es sich um einen „sonstigen Bezug“, der nicht nach der Monatslohnsteuertabelle, sondern nach der Jahreslohnsteuertabelle besteuert wird.