Jedes Geschenk und jede Aufmerksamkeit hat aber eigene Regeln für die Steuer- und Beitragsfreiheit. Wie hier die Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass.
Zu den Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass zählen alle Annehmlichkeiten und Gelegenheitsgeschenke von Ihrer Seite. Sie sind steuer- und beitragsfrei, wenn sie keine Entlohnung des Mitarbeiters, sondern „notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen“ sind. Das ist der Fall, wenn die unten genannten Voraussetzungen alle zusammen vorliegen:
Checkliste: Können Sie diese Punkte alle abhaken, ist Ihr Geschenk an den Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei
Voraussetzung | Das bedeutet konkret |
Es handelt sich um eine Sachzuwendung | Vermeiden Sie Geldgeschenke, auch in Form von Sondermünzen etc. Diese sind immer lohnsteuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, auch wenn es sich um ganz geringe Beiträge handelt. |
Das Geschenk ist allgemein üblich | Beispielsweise Blumen, Bücher, DVDs, CDs, alkoholische Getränke, Süßigkeiten etc. |
Das Geschenk führt zu keiner nennenswerten Bereicherung des Mitarbeiters | Der Wert der Aufmerksamkeiten übersteigt grundsätzlich nicht die Freigrenze von 40 € (einschließlich Umsatzsteuer). |
Sie schenken aus Anlass eines persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers oder eines Familienangehörigen | Beispielsweise Geburtstag, Hochzeit, Krankenbesuch, Geburt, Taufe, Einschulung eines Kindes, Jubiläum |
Achtung:
Bei den 40 € handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag (R 19.6. Abs. 1 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2011). Sorgen Sie deshalb dafür, dass die Grenze um keinen Cent überschritten wird.
Diese beiden Begriffe dürfen Sie nicht verwechseln!
- Freibetrag: Die Zuwendung darf für die Steuerfreiheit einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Der über der Grenze liegende Betrag ist steuerpflichtig.
- Freigrenze: Die Zuwendung darf für die Steuerfreiheit einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Wird der Betrag auch nur um 1 Cent überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuer- und damit auch beitragspflichtig.