Antwort: Erhalten Mitarbeiter Mahlzeiten oder Essenszuschüsse, entsteht für sie dadurch dann ein geldwerter Vorteil, wenn sie für die Mahlzeit nichts oder einen Betrag zahlen, der unter dem amtlichen Sachbezugswert liegt. Im Jahr 2010 beträgt der monatliche Wert für ein Frühstück 47 €, der monatlicher Wert für ein Mittagessen und Abendessen je 84 €. Für die Essenszuschüsse dürfen Sie die Lohnsteuer aber pauschal mit 25 % erheben.
Die Folge: Die pauschal besteuerten Essenszuschüsse oder die pauschal besteuerten Sachbezugswerte (Mahlzeiten) sind dann kein Arbeitsentgelt und damit auch nicht beitragspflichtig.
Voraussetzungen für die Pauschalierung:
- Die Mitarbeiter erhalten die Mahlzeiten/Zuschüsse zusätzlich zum Entgelt.
- Die Ausgabe der Mahlzeiten findet im Betrieb und nicht während Auswärtstätigkeiten statt.
Geben Sie Essensmarken zum Bezug von Mahlzeiten außerhalb des Betriebs aus, dürfen Sie nur pauschal besteuern, wenn der Wert der Essensmarken dem amtlichen Sachbezugswert entspricht.