„Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ heißt dabei nach Auffassung der Finanzbehörden, dass der Mitarbeiter die Leistung sonst nicht erhalten hätte. Es ist demnach nicht möglich, beispielsweise einen Fahrtkostenzuschuss statt Weihnachtsgeld zu zahlen (R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR).
Dem widerspricht der BFH jedoch in seiner jüngsten Entscheidung: „Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“ ist seiner Auffassung nach nur das, wozu Sie arbeitsrechtlich verpflichtet sind (z.B. durch Vertrag oder betriebliche Übung).
Folglich können Sie freiwillige Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld), auf die die Mitarbeiter keinen Rechtsanspruch haben, durchaus durch pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse oder auch steuerfreie Kindergartenzuschüsse ersetzen (BFH, 1.10.2009, VI R 41/07). Eine solche Gestaltung ist für Sie und Ihren Mitarbeiter vorteilhaft. Denn ihm bleibt insgesamt netto mehr bei geringeren Sozialabgaben für Sie.
Beispiel:
Sie wollen Ihren Mitarbeitern im November 2010 freiwillig und ohne Rechtsanspruch eine Sonderzahlung von einem Bruttomonatsgehalt zukommen lassen. Diese können Sie – je nach Strecke, die der Mitarbeiter für die Fahrt zur Arbeit zurückzulegen hat – als Fahrtkostenzuschuss auszahlen und mit 15 % pauschal versteuern. Bei Mitarbeitern mit Kindern können Sie auch den entsprechenden Anteil als steuerfreien Kindergartenzuschuss auszahlen. Den jeweils verbleibenden Rest zahlen Sie dann als regulär steuerpflichtiges Weihnachtsgeld.
Beachten Sie: Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht dazu geäußert, ob sie das Urteil allgemein anwenden wird. Daher ist zunächst noch Zurückhaltung angebracht. Ich werde Sie informieren, sobald eine entsprechende Stellungnahme vorliegt.