Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verdienstsicherung. Ein als Handelsreisender in einem Unternehmen der Telekommunikations-industrie angestellter mit Provisionen bezahlter Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber die Einbeziehung seiner außer- oder übertariflichen Provisionen. Die Vorinstanzen haben der Klage in unterschiedlichem Umfang teilweise stattgegeben. Dagegen legten beide Parteien Rechtsmittel vor dem BAG ein.
Das BAG folgte dem Begehren des klagenden Arbeitnehmers im wesentlichen. § 6 des Manteltarifvertrags für die Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (MTV) gibt Arbeitnehmern einen Anspruch auf eine Verdienstsicherung nach Vollendung des 54. Lebensjahres. Sie bemisst sich nach dem im Referenzzeitraum effektiv verdienten Arbeitsentgelt. § 6.3. MTV bestimmt, dass sich der zu sichernde Betrag bei Provisionsempfängern nach der Durchschnittsprovision der letzten 36 Monate vor Beginn der Verdienstsicherung bemisst. Die Provisionen sind nicht tariflich geregelt. Bei dieser Verdienstsicherung handelt es sich nicht um eine tarifrechtlich unzulässige Effektivklausel oder Effektivgarantieklausel. Denn es wird damit nicht die Provision tariflich effektuiert. Vielmehr stellen die verdienten Provisionen nur eine Berechnungsgrundlage dar. Ändern sich die Provisionsbedingungen nach Eintritt der Verdienstsicherung allgemein, so schlägt dies auf die Verdienstsicherung durch.
BAG Urteil vom 16. Juni 2004 - 4 AZR 408/03