- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Personen- und Güterbeförderungsgewerbe (ohne Werkverkehr)
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
Unterbeleibt diese Belehrung, können Sie sich gegenüber Ihren Mitarbeitern schadensersatzpflichtig machen. Damit Sie im Streitfall nachweisen können, dass Sie den jeweiligen Mitarbeiter über seine Mitführungspflicht belehrt haben, sollten Sie sich das vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen und die Bestätigung mit zu den Personalunterlagen des Mitarbeiters nehmen.