Nur in der Rentenversicherung fallen Beiträge an
Die Studenten kommen aber nur in den Genuss dieses Privilegs, wenn sie trotz Beschäftigung ihrem Erscheinungsbild nach überwiegend Student bleiben. Das ist
1. während der Semesterferien unabhängig vom Umfang der Tätigkeit immer der Fall;
2. außerhalb der Semesterferien nur dann der Fall, wenn die Beschäftigung nicht mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Bisher galt: Arbeitet der studentische Mitarbeiter außerhalb der Vorlesungszeiten, also nachts oder am Wochenende, darf er die 20 Wochenstunden auch überschreiten, ohne das Werkstudentenprivileg zu verlieren. Das gilt nun nicht mehr uneingeschränkt. Vielmehr müssen Sie nun in jedem einzelnen Fall prüfen, ob Zeit und Arbeitskraft des Studenten noch überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Tipp: Im Fall einer Betriebsprüfung kommt es auf Ihre Argumentation an. Auf der sicheren Seite sind Sie nur, wenn die Beschäftigung maximal 20 Wochenstunden umfasst.
Wichtig sind außerdem folgende Änderungen:
- Beendigung des Studentenstatus: Ohne Studentenstatus kein Werkstudentenprivileg. Für Sie ist es deshalb wichtig zu wissen, wann die Immatrikulation genau endet. Hierzu gibt es jetzt eine Konkretisierung: Die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs ist nicht mehr mit der letzten Prüfungsleistung beendet. Das Ende fällt auf den Ablauf des Monats, in dem der Studierende über das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Diese Regelung ist für Arbeitgeber und Studenten günstiger, weil die Benachrichtigung oft erst einige Zeit nach den Prüfungen stattfindet, der Student also in der Zwischenzeit noch mit Werkstudentenprivileg arbeiten kann.
- Studenten als kurzfristig Beschäftigte: Ihr Unternehmen kann einen Studenten auch als kurzfristig beschäftigte Aushilfe für maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr beschäftigen. In diesem Fall sparen Sie sich auch die Rentenversicherungsbeiträge. Es wurde nun klargestellt, dass sich Vorgaben und Kriterien dann aber ausschließlich nach den Regelungen zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger (kurzfristiger) Beschäftigung richten. Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs spielen in dem Fall keine Rolle.
- Unterbrechungen: Es wird klargestellt, dass Studenten auch bei nur kurzen Unterbrechungen beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium keine Studenten sind.