Die Frage: „Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung müssen wir Lohnsteuer nachzahlen. Müssen wir deshalb auch Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen?“
Die Antwort:
Bei ihrer Betriebsprüfung können sich die Sozialversicherungsträger das Ergebnis der letzten Lohnsteuer-Außenprüfung vorlegen lassen. Dann werden für nachzuversteuernde Beträge wohl auch nachträgliche Sozialabgaben für bis zu 4 zurückliegende Jahre eingefordert (sofern die Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht überschritten sind). Die nachzuzahlende Lohnsteuer können Sie von den betreffenden Mitarbeitern einfordern (BAG, 16.6.2004, 5 AZR 521/03). Tun Sie das nicht, ist auch die Lohnsteuer-Nachzahlung selbst sozialabgabenpflichtig.
Beachten Sie: Die nachzuzahlenden Sozialabgaben tragen Sie in der Regel allein, weil Sie Arbeitnehmeranteile höchstens für 3 zurückliegende Monate vom Lohn des Mitarbeiters einbehalten dürfen.
Nur wenn Sie keinerlei Verschulden daran trifft, dass die Beiträge nicht abgeführt wurden, dürfen Sie die Arbeitnehmeranteile für weiter zurückliegende Zeiträume vom Mitarbeiter einfordern (§ 28g SGB IV).