Der Grund: Ihre Meldepflichten nehmen deutlich zu. Betroffen sind Sie in Bezug auf die Väter und Mütter unter den Arbeitnehmern im Unternehmen, die nach der Mutterschutzfrist ihre Tätigkeit zunächst wieder aufgenommen haben. Schließt die Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist an, müssen Sie keine neue Unterbrechungsmeldung erstatten. Bei einer Meldepflicht ist der Abgabegrund einer Unterbrechungsmeldung für die Elternzeit „52“.
Wichtig wird für Sie § 9 BEEG
Danach haben Sie – soweit dies zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist – dem Beschäftigten das Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer, den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge und die Arbeitszeit zu bescheinigen. Das gilt auch, wenn Ihr Unternehmen ein ehemaliger Arbeitgeber des Mitarbeiters ist.
Fehler kosten Geld!
Sie sollten die Vorbereitungen zum Jahresabschluss 2006 auf jeden Fall dazu nutzen, um zu überprüfen, ob alle erforderlichen Informationen im Lohnkonto festgehalten sind. Denn: Bescheinigen Sie Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, stellt dies nach § 14 BEEG eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 € geahndet werden.