Es ist vorgesehen, dass er wöchentlich 40 Stunden arbeitet. Können wir ihn als kurzfristig Beschäftigten anmelden? Außerdem hat er ein Ehrenamt und bekommt hierfür Geld.
Sozialversicherung: Sozialabgabenfreiheit bei kurzfristiger Beschäftigung
Antwort: Wenn der junge Mann in diesem Jahr noch keine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt hat, können Sie ihn als kurzfristig Beschäftigten ohne Sozialabgaben bei der Minijob-Zentrale anmelden. Die Zeitgrenze von 2 Monaten wird dann nämlich eingehalten. Das offenbar auf Dauer angelegte Ehrenamt wird auf die kurzfristige Beschäftigung nicht angerechnet. Da kurzfristige Beschäftigungen durchaus auch in Vollzeit (40 Std./Woche) ausgeübt werden können, könnte die Sozialabgabenfreiheit allenfalls noch dadurch gefährdet werden, dass die Tätigkeit als berufsmäßig eingestuft wird. Bei einer Beschäftigung zwischen Zivildienst und Studium ist das aber nicht zu befürchten. Voraussetzung: Der Mitarbeiter hat vor dem Zivildienst noch nicht gearbeitet.