Für die Leistungsseite (die Auszahlung des Insolvenzgelds) ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Finanzierungsseite (der Einzug der Insolvenzgeldumlage) ist Sache der Berufsgenossenschaften.
Das ändert sich durch die Unfallversicherungsreform in der Sozialversicherung
Sie sieht vor, dass beide Aufgaben bei der Bundesagentur für Arbeit zusammengefasst werden. Die Änderung erfolgt auf Wunsch der Berufsgenossenschaften. Sie sahen sich durch den gleichzeitigen Einzug ihrer eigenen Beiträge und der Insolvenzgeldumlage zu Unrecht als zu teuer kritisiert. Die Änderung der Zuständigkeit wirkt sich direkt auf Ihre Entgeltabrechnung aus. Den Einzug der Umlage übernehmen dann die Krankenkassen als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Wichtig sind diese beiden Punkte für Sie:
1. Verlagerung der Zuständigkeit auf die Krankenkassen
Bereits ab dem Umlagejahr 2009 ziehen die Einzugsstellen (= die Krankenkassen) die Insolvenzgeldumlage zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen monatlich von Ihnen als Arbeitgeber ein. Die Krankenkassen leiten die Umlagegelder danach unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit weiter.
2. Neue Berechnungsgrundlage
Ab dem 1.1.2009 – mit der Änderung der Zuständigkeit – wird die Insolvenzgeldumlage nach dem in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt Ihrer Mitarbeiter berechnet. Ausnahmen: Arbeitgeber der öffentlichen Hand und private Haushalte müssen die Umlage nicht zahlen. Das gilt jetzt und bleibt auch nach der Reform so.
Sozialversicherung: Für Ihre Abrechnung am Jahresanfang 2009
Stellen Sie sich bei Ihren Entgeltabrechnungen schon jetzt auf eine zweifache Belastung ein. Denn Ihr Unternehmen wird ab dem 1.1.2009 monatlich zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage herangezogen. Außerdem müssen Sie Anfang des Jahres 2009 auch noch den für 2008 fälligen Jahresbeitrag abführen.