Das bedeutet: Übernimmt Ihr Unternehmen neben dem Arbeitgeberanteil auch den Arbeitnehmeranteil, führt das zum Zufluss von steuer- und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Das gilt auch, wenn die Beiträge erst im Nachhinein abgeführt werden, wie eine GmbH vor dem Bundesfinanzhof kürzlich erfahren musste (Urteil vom 13.9.2007, AZ: VI R 54/03).
Sozialversicherung: Lohn ohne Abzüge ausgezahlt
Das Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern 5 Jahre lang zusätzliche Löhne ausgezahlt, ohne hierfür einen Lohnsteuerabzug vorzunehmen oder Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Nach einer Außenprüfung zahlte die GmbH die ausstehende Lohnsteuer sowie die Beiträge nach. Für die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nahm das Unternehmen bei dem Mitarbeiter jedoch keinen Rückgriff. Wieder prüfte das Finanzamt und sah in der Übernahme der Arbeitnehmeranteile einen zusätzlichen Lohnzufluss.
Sozialversicherung: Steuernachzahlung notwendig
Das Unternehmen musste erneut Steuern nachzahlen. Seine hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Die Begründung des Gerichts: Zwar sei es Sache des Arbeitgebers (des Lohnbüros), den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen und durch Lohnabzug beim jeweiligen Beschäftigten einzubehalten. Wirtschaftlich müsse aber der Mitarbeiter die Beiträge zur Hälfte aus dem ihm zustehenden Bruttoentgelt zahlen.
Sozialversicherung: Auswirkungen in der Praxis
Das bedeutet für Sie: Übernimmt Ihr Unternehmen für einen oder mehrere Mitarbeiter nachträglich oder sofort die Arbeitnehmeranteile zum Sozialversicherungsbeitrag, müssen Sie dies als – zusätzlich zum Bruttoentgelt gezahlten - geldwerten Vorteil behandeln und für diesen Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge abführen.