Kurz noch einmal zum Hintergrund: Seit dem 1.1.2009 gelten damit folgende Hinzuverdienstgrenzen, wenn ein Mitarbeiter in den vergangenen 3 Jahren vor Rentenbeginn jeweils den Durchschnittsverdienst erzielt hat:
Altersrente als … | Hinzuverdienstgrenze West | Hinzuverdienstgrenze Ost |
1/3-Teilrente | 1.890,00 € | 1.660,86 € |
1/2-Teilrente | 1.436,40 € | 1.262,26 € |
2/3-Teilrente | 982,80 € | 863,66 € |
Sozialversicherung: Bei Überschreiten droht geringere Teilrente
Bei Überschreiten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze „springt“ der Mitarbeiter in die geringere Teilrente:
- Der Beschäftigte erhält eine Vollrente (West).
- Überschreitet er mit seinem Entgelt die 400-€-Grenze, erhält er eine 2/3-Teilrente.
- Übersteigt sein Entgelt nun auch die Hinzuverdienstgrenze für eine 2/3-Teilrente, erhält er eine 1/2-Teilrente.
- Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für eine 1/2-Teilrente erhält er nur noch eine 1/3-Teilrente.
- Überschreitet der Mitarbeiter auch die Grenze für die 1/3-Teilrente, entfällt der Rentenanspruch ganz!
Sozialversicherung: Was Sie mit dem Mitarbeiter besprechen müssen
Beabsichtigt ein in Ihrem Unternehmen Beschäftigter, in Zukunft eine Teilrente in Anspruch zu nehmen, muss er hierfür möglicherweise seine Arbeitsleistung einschränken, um die für die Teilrente entsprechende Hinzuverdienstgrenze nicht zu überschreiten. Aus diesem Grund wird er sich mit seinem Wunsch nach geringerer Arbeitszeit zunächst einmal an Sie als Arbeitgeber wenden. In diesem Fall sind Sie nach § 42 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch dazu verpflichtet, mit ihm die Möglichkeiten der Einschränkung zu erörtern. Macht der Beschäftigte für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, müssen Sie zu diesen Vorschlägen Stellung nehmen. Nicht verpflichtet sind Sie aber, dem Mitarbeiter tatsächlich einen Teilzeitarbeitsplatz einzuräumen, wenn er hierauf keinen anderweitigen Anspruch hat (beispielsweise nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Sozialversicherung: Zweimaliges Überschreiten schadet nicht
Tipp: Zweimaliges Überschreiten schadet der Rente nicht. Im Laufe eines Kalenderjahres darf die jeweilige Hinzuverdienstgrenze 2-mal durch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder die Bezahlung von Überstunden überschritten werden. Die Obergrenze beträgt dabei insgesamt das Doppelte des maximalen Hinzuverdienstlimits.
Beispiel: Ein als Minijobber beschäftigter Altersvollrentner, der die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat, erhält 400 € monatlich. Er darf nun im Lauf des Jahres 2009 zusätzlich insgesamt 800 € an Sonderzahlungen erhalten.