Die Krux für Sie aber ist: Sie wissen nicht, was Ihr Arbeitnehmer nach Dienstschluss tut: Vielleicht geht er ja zum nächsten Mini-Job? Konsequenz könnte dann sein, dass er sozialversicherungspflichtig ist und Sie die Beiträge nachzahlen dürfen!
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte eine Mini-Jobberin beschäftigt. Was er nicht wusste: Die 400-€-Kraft ging noch weiteren Tätigkeiten nach und überschritt so die 400-€-Grenze. Der Arbeitgeber wurde daraufhin zur Nachzahlung von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen für die letzten 4 Jahre verdonnert.
Das Urteil: Zu Recht – so das Hessische Landessozialgericht! Ob der Arbeitgeber von der weiteren Tätigkeit wusste oder nicht, war für das Gericht vollkommen irrelevant (Hessisches LSG, 21.8.2006, L 1 KR 366/02).
Doch keine Panik: Die Minijob-Zentrale hat darauf hingewiesen, dass sich die Entscheidung auf die Rechtslage vor dem 1.4.2003 bezieht und damit nicht für heutige Mini-Jobs gilt!
Sichern Sie sich trotzdem ab: Nehmen Sie immer die folgende Klausel in Ihre Verträge mit Mini-Jobbern auf:
Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er derzeit keine ? / ? folgende weiteren Beschäftigungen ausübt: | |
Arbeitgeber | Wochenstunden |
Bei Zusammenrechnung aller Beschäftigungen (einschließlich etwaiger vorgenannter) beträgt das Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 € brutto monatlich. Vor Aufnahme jeder weiteren entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit wird der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Arbeitszeit, das Arbeitsentgelt und den Arbeitgeber informieren. |