Arbeitszeugnis: Wer trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung?
Diesen Antrag nahm der Arbeitnehmer zurück und klagte noch weitere Formulierungen vor Gericht ein. Nun ging es noch um die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied, dass der Arbeitnehmer die Kosten tragen müsse. Er habe den Antrag auf Festsetzung des Zwangsgeldes zurückgenommen. Dies erfolgte, obwohl der Arbeitgeber kein neues Zeugnis ausgestellt habe (LAG Köln, Beschluss vom 19.08.2015, Az.: 2 Ta 248/15).
Einvernehmliche Regelung über den Zeugnisinhalt ist sinnvoll
Streitigkeiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses landen häufig vor den Arbeitsgerichten. Hier wird dann oft schmutzige Wäsche gewaschen. Sinnvoll ist es, sich einvernehmlich über einzelne Formulierungen zu verständigen. Sollte dies nicht möglich sein, muss das Gericht entscheiden. Egal ob ein Urteil oder ein Vergleich ein neues Zeugnis vorsieht, als Arbeitgeber müssen Sie dies umsetzen. Weigern Sie sich, kann der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung einleiten.
So läuft die Zwangsvollstreckung
- Der Arbeitnehmer stellt einen Antrag beim Arbeitsgericht.
- Das Gericht setzt ein Zwangsgeld bei Zuwiderhandlung fest (bis zu 25.000 €).
- Das Zwangsgeld wird beigetrieben, falls keine Umsetzung erfolgt.
- Es kann auch mehrfach ein Zwangsgeld festgesetzt werden, bis das ordnungsgemäße Zeugnis vorliegt.
- Das Verfahren kann sogar in einer Zwangshaft gipfeln.