Auch Minijobber haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Die Frage: Ich habe zwei Fragen: Wir haben mehrere Aushilfen, die bis zu 400 € pro Monat verdienen. Eine dieser Aushilfen hat nun gekündigt und verlangt ein Zeugnis. Müssen wir das ausstellen?Fazit:

Die Frage: Ich habe zwei Fragen: Wir haben mehrere Aushilfen, die bis zu 400 € pro Monat verdienen. Eine dieser Aushilfen hat nun gekündigt und verlangt ein Zeugnis. Müssen wir das ausstellen? Wir haben die Angelegenheit außerdem etwas vor uns hergeschoben. Der Arbeitnehmer ist zum 31. März ausgeschieden und hat zu diesem Datum auch bereits ein Zeugnis verlangt. Jetzt hat er uns Schadensersatz angedroht, da er angeblich keinen neuen Job ohne das Zeugnis findet. Wie sollen wir uns verhalten?

Auch Minijobber und Aushilfen haben den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Die Antwort: Sämtliche Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das gilt also auch für Ihre Teilzeitkräfte und Aushilfen. Geregelt ist der Zeugnisanspruch in § 109 der Gewerbeordnung. Danach hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses ist aber zunächst nur ein einfaches Zeugnis, welches nur Angaben über die Person, Art und Dauer der Tätigkeit enthalten muss. Ihre Aushilfe kann aber auch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dieses hat dann zusätzlich Angaben über Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu beinhalten.

Arbeitszeugnis ist am Ende des Arbeitsverhältnisses auszustellen

Nun zu der etwas komplizierteren Frage: Grundsätzlich ist ein Zeugnis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein vom 01.04.2009, Az.: 1 Sa 370/08, entschiedenen Fall verlangte ein Arbeitnehmer Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Er war zum 31.08.2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hatte bereits 1 Woche später am 06.09.2007 ein Vorstellungsgespräch. Der neue Arbeitgeber verlangte ein Zeugnis, das der Arbeitnehmer noch nicht vorlegen konnte. Der Arbeitgeber hat es noch nicht erteilt. Deshalb erhielt er eine Absage. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht und wollte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz haben. Das LAG urteilte jedoch, dass ein Endzeugnis bis zu 3 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen sei. Sie sollten sich in Ihrem Fall also beeilen! Weiterhin hat das LAG auch darauf hingewiesen, dass ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst anmahnen muss, bevor ein Schadensersatzanspruch entstehen kann.

Arbeitszeugnis spätestens drei Wochen später zustellen

Fazit: Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Zeugnis – und, sofern sie es verlangen, auch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Das Zeugnis sollten Sie spätestens 3 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstellen.

Meine Meinung: Ein Arbeitszeugnis sollte unmittelbar mit dem Beschäftigungsende erteilt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer benötigt es in der Regel, um sich weiter zu bewerben. Ein Zeugnis ist für Sie leichter zu schreiben, wenn die Erinnerung an den Arbeitnehmer noch frisch ist!