Straftat ins Arbeitszeugnis aufnehmen: Ist das rechtens?

Die Frage: Wir haben den dringenden Verdacht, dass einer unserer Lagerarbeiter Ware unterschlagen hat. Ihm wurde auch bereits gekündigt und Strafanzeige bei der Polizei gestellt. Gegen die Kündigung hat er sich ja gar nicht gewehrt. Nun möchte er jedoch ein Zeugnis von uns erhalten.

Die Frage: Wir haben den dringenden Verdacht, dass einer unserer Lagerarbeiter Ware unterschlagen hat. Ihm wurde auch bereits gekündigt und Strafanzeige bei der Polizei gestellt. Gegen die Kündigung hat er sich ja gar nicht gewehrt. Nun möchte er jedoch ein Zeugnis von uns erhalten. Unser Geschäftsführer möchte auf jeden Fall, dass wir die Straftaten im Zeugnis mit aufnehmen. Dürfen wir das?

Anspruch auf qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht für alle Mitarbeiter

Die Antwort: Ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis ergibt sich aus §109 Gewerbeordnung. Das Zeugnis hat sich auch auf Führung und Leistung zu erstrecken, sofern der Arbeitnehmer dies verlangt. Das Zeugnis dient dem Arbeitsnehmer als Bewerbungsunterlage und insoweit Dritten als maßgebliche Grundlage für deren Personalauswahl. Daher soll ein Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschiedenen Fall lief ebenfalls gegen eine Mitarbeiterin ein Ermittlungsverfahren (Urteil vom 3. Mai 2005, Az: 3 Sa 359/05):

Arbeitgeber erwähnte Straftat im Arbeitszeugnis der Arbeitnehmerin

Eine Arbeitnehmerin war bei einem Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt. Der Arbeitgeber sprach dann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Hinweis auf einen behaupteten Diebstahl aus. Durch ein erstinstanzliches Urteil wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung, sondern durch eine ordnungsgemäße fristgemäße Kündigung endete. Das Kündigungsschutzgesetz fand keine Anwendung. Wegen des Diebstahls ist von dem Rechtsanwalt Strafanzeige gegen die Arbeitnehmerin gestellt worden. Deshalb sah er sich veranlasst, in das Zeugnis Folgendes zu schreiben: "Gegen Frau T. läuft ein Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft in Düsseldorf wegen drei Diebstählen aus meinen Kanzleiräumen, begangen am 16.8.2003, 25.8.2003 und 28.8.2003."

Arbeitnehmerin klagte gegen Erwähnung von Straftat in Arbeitszeugnis

Nun kam es wie es kommen musste: Gegen das Zeugnis klagte die Arbeitnehmerin. Sie war der Auffassung, dass sie dieses Zeugnis unangemessen in Ihrem beruflichen Fortkommen hindere. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und der Rechtsanwalt ging in Berufung. Vor dem LAG hat er dann allerdings ebenfalls verloren. Zwar gebiete die Wahrheitspflicht grundsätzlich die Angabe von Tatsachen, nicht dagegen von Behauptungen oder Verdachtsmomenten. Bei einem Verdacht handelt sich jedoch nicht um Tatsachen, und Verdächtigungen haben in Zeugnissen nichts zu suchen. Sodann folgt noch ein interessanter Satz der Landesarbeitsrichter: Sollte sich aufgrund einer strafgerichtlicher Verurteilung der Verdacht als richtig erweisen, steht dem Arbeitgeber ein Recht zum Widerruf des Zeugnisses zu!