„Vielen Dank und alles Gute“ – aber nicht im Zeugnis!
Die Antwort: Der Rechtsanwalt sieht das Ganze vermutlich ohne Emotionen. Er weiß, dass es wirtschaftlich nichts Sinnloseres gibt, als sich mit einem ausgeschiedenen Mitarbeiter über das Zeugnis zu streiten. Gleichwohl hat Ihr Geschäftsführer Recht. Eine solche Formel muss nicht ins Arbeitszeugnis. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11, entschieden.
Der Fall: Ein Baumarktleiter hatte ein überdurchschnittliches gutes Zeugnis erhalten, in dem der Schlusssatz lautete: „Herr … scheidet zum … aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Damit war er jedoch nicht einverstanden und verlangte folgende Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Anspruch des Baumarktleiters abgelehnt. Es hat keine gesetzliche Grundlage für die Verwendung einer solchen Dankesformel gesehen. Ist ein Arbeitnehmer mit der vom Arbeitgeber formulierten Dankesformel nicht einverstanden, muss er eben auf die Formulierung verzichten.
Das bedeutet aber auch: Künftig kann aus dem Fehlen einer solchen Dankesformel nicht mehr zwingend geschlossen werden, dass ein Arbeitgeber mit dem ehemaligen Arbeitnehmer nicht zufrieden war.