Was Sie bei der Ausgabe von Geschenkgutscheinen rechtlich beachten müssen

Weihnachten ist auch die Zeit der Geschenkgutscheine. Egal, ob im lokalen Einzelhandel, im Onlineshop, beim Dienstleister oder bei der Freizeiteinrichtung: Gutscheine sind ein tolles Mittel, um Geld in die Kasse zu bekommen. Zusätzliches Plus für die Aussteller: Zahlreiche Gutscheine werden niemals eingelöst. Doch sie verpflichten den Aussteller auf viele Jahre, die im Gutschein versprochene Leistung zu erfüllen. Und dabei gilt es, die folgenden rechtlichen Vorschriften zu beachten.
Inhaltsverzeichnis

Die 7 wichtigsten Fragen und Antworten zu Geschenkgutscheinen präsentiert Ihnen heute der Fachinformationsdienst „WerbePraxis aktuell” :

1. Was muss im Geschenkgutschein stehen?

Die folgenden Angaben sollten in jedem Gutschein vermerkt werden:

  • der Einlösungsort (Name und Anschrift Ihres Geschäfs),
  • der Gutscheinwert in Euro,
  • ventuelle Beschränkung des Gutscheins auf bestimmte Waren/Dienstleistungen,
  • das Ausstellungsdatum des Gutscheins. Das Ausstellungsdatum ist für die Berechnung der Gültigkeitsdauer des Gutscheins wichtig.
  • Die Verwendung eines Firmenstempels oder eine Unterschrift sind rechtlich nicht vorgeschrieben. Es ist aber sinnvoll, Ihren Firmenstempel zu verwenden oder persönlich auf dem Gutschein zu unterschrieben. So können Sie etwaige Fälschungen erschweren.

Der „WerbePraxis aktuell” -Tipp

Nummerieren Sie ausgegebene Gutscheine fortlaufend und notieren Sie sich die Gutscheindaten in einem Gutscheinbuch oder in Ihrer Datenbank.

So behalten Sie den Überblick über die im Umlauf befindlichen Gutscheine.

2. Wer darf den Geschenkgutschein einlösen?

Bei Gutscheinen handelt es sich juristisch um sogenannte Inhaberpapiere.

Das heißt, der Aussteller des Gutscheins – der Unternehmer – verspricht jedem, der den Gutschein vorlegt, die darin versprochene Leistung zu erfüllen.

Das gilt selbst dann, wenn auf dem Gutscheinein bestimmter Name vermerkt ist (Amtsgericht Northeim, Az. 3 C 460/88).

3. Können Kunden eine Barauszahlung des Geschenkgutscheins verlangen?

Nein. Der Anspruch auf Barauszahlung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Kann der Kunde die Auszahlung eines Restbetrags verlangen?

Nein. Löst ein Kunde den Geschenkgutscheinnicht vollständig ein, so hat er keinen Anspruch auf Auszahlung des Restbetrages. Er hat allerdings Anspruch auf Ausstellung eines Gutscheins über den Restbetrag oder einen Vermerk auf dem Gutschein selbst.

5. Wie lange sind Geschenkgutscheine gültig?

Geschenkgutscheine können in der Regel 3 Jahre lang eingelöst werden. Bitte beachten Sie: Die 3-Jahres-Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

Stellen Sie also einen Gutschein im September 2014 aus, verliert dieser am 31.12.2017 seine Gültigkeit.

Nach Ablauf dieses Datums sind Sie nicht mehr verpflichtet, den Gutschein einzulösen. Es ist jedoch sinnvoll, hier im Einzelfall kulant zu sein, um den Kunden nicht zu verlieren.

6. Können Geschenkgutscheine befristet werden?

Ja. Grundsätzlich können Geschenkgutscheine befristet werden und damit mit einer geringeren Gültigkeitsdauer als die gesetzlich vorgeschriebenen 3 Jahre versehen werden.

Der Gesetzgeber schreibt lediglich eine angemessene Gültigkeitsdauer vor. Bereits mit Urteil vom 17.1.2007 hatte das OLG München entschieden, dass Amazon-Gutscheine nicht auf ein Jahr befristet werden dürfen (Az. 29 U 3193/07).

Nach Meinung der Verbraucherzentralen können Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag (im Gegensatz zu Gutscheinen, die eine konkrete Leistung beschreiben, wie z. B. „einmal Autowäsche gratis“) nicht unterhalb der 3-Jahres-Frist befristet werden.

Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, einen Gutschein z. B. auf 2 Jahre zu befristen, müssen Sie möglicherweise mit einer Klage von Verbraucherschützern rechnen.

7. Wann fällt für Geschenkgutscheine Umsatzsteuer an?

Werden Gutscheine über einen Geldbetrag ausgestellt, wird die Umsatzsteuer erst mit Erbringen der Leistung fällig.

Je nachdem, welche Arten von Leistungen mit dem Gutschein erworben werden, gelten dann die jeweiligen Umsatzsteuersätze.

Anders ist es, wenn auf dem Gutschein eine bestimme Leistung konkret beschrieben ist, z .B. „Gutschein für 2 Eintrittskarten Musical“.

Dann wird die Umsatzsteuer mit Ausstellung des Gutscheins fällig. Wird der Gutschein nie eingelöst, kann dies nach Ablauf der Gültigkeitsdauer in der Umsatzsteuererklärung korrigiert werden.

Sonderfall Umtauschgutscheine

Gutscheine können auch dann ausgestellt werden, wenn der Händler freiwillig Waren zurücknimmt, ohne dass ein Mangel vorliegt.

Er sollte dann jedoch die Einlösemodalitäten der Umtauschgutscheine (wie befristete Einlösung, nur nicht reduzierte Ware, keine Restwertauszahlung) genau beschreiben.

Für Umtauschgutscheine gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für Geschenkgutscheine.

Der „WerbePraxis aktuell” -Extra-Tipp

Kostenlose Coupons können beliebig befristet werden. Gutscheine oder Coupons, die Sie als Händler im Rahmen einer Werbeaktion verteilen, können Sie beliebig befristen.

Hier empfehlen sich sogar sehr kurze Gültigkeitsfristen, um Kunden schnell zum Kauf zu motivieren.