Alter schlägt Unterhaltspflicht: Kriterien für eine Sozialauswahl richtig anwenden
Betriebliche Kündigungen sind schon bitter genug. Hat Ihre GmbH?mehr als 10 Mitarbeiter, müssen Sie dann aber auch noch schematisch entscheiden, welcher Mitarbeiter gehen soll und welcher bleibt. Denn dann greift das Kündigungsschutzgesetz. Die sogenannte Sozialauswahl ist nach 4 Kriterien zu treffen (§ 1 Abs. 3 KSchG):
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
So werden die Kriterien gewichtet
Prinzipiell sind alle 4 Kriterien gleichrangig, und Sie können im Einzelfall entscheiden, wie Sie die Kriterien gewichten. Aber Vorsicht:?Dabei müssen die Interessen der Mitarbeiter berücksichtigt werden. Eine Rolle spielen z. B. die Chancen der Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt. Dass ein Mitarbeiter wegen seines Alters schwerer einen neuen Arbeitsplatz findet, kann größeres Gewicht haben als die Unterhaltspflichten eines jungen, gut ausgebildeten Mitarbeiters (LAG Köln, 18.2.2011, Az:?4 Sa 1122/10).
Schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt für Ältere
Beispiel: Nach der Zusammenlegung von 2 Abteilungen wurde eine Führungsposition überflüssig. Der Arbeitgeber musste einen von 2 Mitarbeitern entlassen. Nach einer Sozialauswahl fiel seine Wahl auf den 53-Jährigen und damit älteren der beiden. Dieser klagte mit Erfolg gegen seine Entlassung. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln muss in dem Fall das Alter stärker als Bedürftigkeitskriterium berücksichtigt werden. Der gekündigte Mitarbeiter sei von einer Kündigung schwerstmöglich betroffen, weil er noch mehr als 10 Jahre arbeiten müsse. Für über 50-Jährige sei es aber nicht einfach, eine neue Beschäftigung zu finden. Der andere Mitarbeiter hingegen könne mit 35 Jahren sogar noch innerhalb der Kündigungsfrist eine neue Anstellung finden und brauche gar nicht arbeitslos zu werden.
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur