Ihre Sorgfaltspflichten haben Sie allerdings erfüllt, wenn Sie sich von Ihren Geschäftsführer-Kollegen regelmäßig über die Vorgänge in deren Ressorts informieren lassen. Solange kein Anlass für Zweifel an den Auskünften besteht, brauchen Sie keine zusätzlichen Nachforschungen anzustellen. Für Schäden in anderen Ressorts müssen Sie dann nicht haften.
Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs im Fall unterbliebener Lohnsteuerzahlungen hervor. Der für die Finanzen zuständige Geschäftsführer hatte seinen Kollegen in wöchentlichen Sitzungen über die aktuelle Lage auf dem Laufenden gehalten. Da die GmbH bis dato immer gut dastand, waren die Informationen vertrauenswürdig. Erst später – zu spät – stellte sich heraus, dass die GmbH bereits in finanziellen Schwierigkeiten steckte. Als die GmbH insolvent wurde, wollte das Finanzamt auch den Geschäftsführer, der nicht für die Finanzen zuständig war, in Haftung nehmen. Er wehrte sich aber erfolgreich dagegen (BFH, 22.7.2010, Az: VII B 126/09).
Kaufmännische Grundkenntnisse sind unverzichtbar
Gibt es in Ihrer GmbH mehre Geschäftsführer, drängen Sie unbedingt auf eine – schriftliche – Ressortaufteilung. Damit können Sie eine persönliche Haftung für in anderen Bereichen verursachte Schäden zwar nicht ausschließen, Ihr Haftungsrisiko aber zumindest verringern. Etablieren Sie einen regelmäßigen Austausch mit Ihren Geschäftsführer-Kollegen – am besten wöchentlich. So können Sie belegen, immer aktuell informiert zu sein.
Wichtig: Selbst wenn Sie keine kaufmännsiche Ausbildung haben, sind zumindest kaufmännische Grundkenntnisse unverzichtbar. Sie müssen in der Lage sein, Informationen und Unterlagen von Geschäftsführer-Kollegen, Steuerberatern oder Buchhaltern zumindest grob einzuschätzen und dann ggf. Experten hinzuzuziehen (OLG Schleswig-Holstein, 11.2.2010, Az: 5 U 60/09).