Ruhendes Arbeitsverhältnis – was passiert mit dem Urlaubsanspruch?
Liebe Leserin, lieber Leser,,
für bestimmte Situationen ist gesetzlich geregelt, dass das Arbeitsverhältnis ruht – etwa, wenn ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin in Elternzeit ist. Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses kann auch per Vertrag vereinbart werden. Die Folge: Der betroffene Mitarbeiter gehört zwar weiterhin zum Betrieb, muss aber nicht arbeiten. Sie bzw. Ihre GmbH müssen in dieser Zeit auch keine Vergütung zahlen.
Voller Urlaubsanspruch bei Ruhen im Jahresverlauf
Wenn der Mitarbeiter weiter zum Betrieb gehört, erwirbt er auch Urlaubsansprüche. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gilt das allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis erst im Lauf eines Kalenderjahrs ruht. Der betroffene Mitarbeiter erwirbt dann den vollen Urlaubsanspruch. Der Anspruch kann einseitig vom Arbeitgeber gekürzt werden, wenn es dafür eine gesetzliche Regelung gibt (z.B. bei Elternzeit). Ruht das Arbeitsverhältnis schon zum Anfang eines Jahres, entsteht dagegen kein Urlaubsanspruch (LAG Düsseldorf, 1.10.2010, Az: 9 Sa 1541/09).
Verjährung verhindert Abgeltungsansprüche
Beispiel: Ein Mitarbeiter war über mehrere Jahre durchgehend arbeitsunfähig. Nachdem ihm eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde, ruhte das Arbeitsverhältnis zunächst. Nochmals einige Jahre später wurde die Rente dann unbefristet gewährt und das Arbeitsverhältnis beendet. Der Mitarbeiter verlangte daraufhin die Abgeltung der Urlaubsansprüche während der Zeit in der das Arbeitsverhältnis ruhte – rund 30.000 Euro. Das Gericht bejahte die Ansprüche für die Jahre, in denen das Arbeitsverhältnis nicht von Beginn an ruhte. Eine Abgeltung erhielt der Mitarbeiter dennoch nicht – allerdings nur deshalb nicht, weil die Ansprüche bereits verjährt waren.
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur