Wie wäre es, wenn Weihnachts- und Urlaubsgeld für Sie künftig steuerfrei sind?
Liebe Leserin, lieber Leser,,
die Freude über eine zusätzliche Zahlung wird meist dadurch getrübt, dass vom Brutto nur wenig bei Ihnen ankommt. Von 1.000 Euro Bruttovergütung gehen allein rund 440 Euro an Lohnsteuer und Soli ab! Evtl. kommen auch noch Sozialabgaben dazu.
Die Lösung:?steuerfreies Gehaltsextra statt Lohn
Alle Zahlungen, die die GmbH?freiwillig und zusätzlich zum üblichen Gehalt zahlt, dürfen in
- pauschal besteuerte oder
- steuerfreie
Gehalts-Extras umgewandelt werden. In beiden Fällen erhalten Sie als Begünstigter die Zahlungen ohne Abzüge.
Eine Umwandlung von Gehaltszahlungen ist nun aufgrund der neuen Lohnsteuer-Richtlinien zulässig (R 3.33 Abs. 5 Satz 3 LStR 2011). Damit wurde eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs umgesetzt (BFH, 1.10.2009, Az: VI R 41/07).
So funktioniert die Gehaltsumwandlung
Prinzipiell ist eine Umwandlung aller Sonderzahlungen möglich – egal, ob Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder andere Vergütungen. Zu beachten ist aber, dass kein Anspruch darauf bestehen darf. Urlaubsgeld, das Sie im Geschäftsführer-Vertrag mit Ihrer GmbH vereinbart haben, kann also genauso wenig umgewandelt werden wie Tantiemezahlungen.
Wichtig: Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer können die Umwandlung nicht nutzen. Denn für sie muss jede Zahlung eine Anspruchsgrundlage haben. Andernfalls droht eine vGA.
Beispiel:?Eine GmbH zahlt allen Mitarbeitern freiwillig 600 Euro Urlaubsgeld. Der Geschäftsführer verzichtet auf die Auszahlung und lässt sich den Betrag stattdessen als Kindergartenzuschuss gewähren. Damit erhält er das Geld ohne Abzüge (§ 3 Nr. 33 EStG).
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur