Gericht bestätigt hohe Auskunftsgebühren – aber Besserung naht
Bei Investitionen, Steuergestaltungen, Umstrukturierungen und anderen Sachverhalten mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen sollten Sie auf jeden Fall klären, wie diese steuerlichen Auswirkungen genau aussehen. In der Regel werden Sie sich an den Steuerberater Ihrer GmbH wenden. Doch der kann Ihnen nur eine Einschätzung aus seiner Sicht liefern. Die kann aber von der des Finanzamts abweichen. Wirkliche Gewissheit über die steuerlichen Auswirkungen eines Sachverhalts erhalten Sie nur mit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts (§ 89 Abs. 2 AO).
Mindestgebühr von zurzeit 121 Euro
Eine verbindliche Auskunft kann aber teuer werden. Mindestens 121 Euro müssen Sie bzw. Ihre GmbH dafür berappen. Zzgl. der Kosten für den Steuerberater für die Vorbereitung der Anfrage. Die konkret Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gegenstandswert. Das ist der Betrag, den Sie bzw. Ihre GmbH sparen würden, wenn die von Ihnen dargelegte Rechtsauffassung zutrifft. Bei einem Gegenstandswert von 30.000 Euro fallen z.B. 340 Euro an Gebühren für das Finanzamt an. Und die Gebühren können sogar noch deutlich höher ausfallen. Bis zu 91.456 Euro bei einem Gegenstandswert von 30 Mio. Euro sind möglich.
Bundesfinanzhof hält auch hohe Gebühren für zulässig
Selbst so hohe Gebühren sind aus Sicht des Bundesfinanzhofs ok. Sie verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Mit verbindlichen Auskünften seien für die Steuerpflichtigen besondere Vorteile bereits im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden, begründeten die Richter ihre Auffassung. Die Finanzverwaltung sei nicht verpflichtet, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen (BFH, 30.3.2011, Az: I R 61/10; I B 136/10).
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur
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