Heute habe ich deshalb einen speziellen Service für Sie: Ich habe Ihnen zwei Arten von Betriebsausgaben zusammengestellt, die gerade Gründer immer wieder vergessen geltend zu machen und sich dadurch bares Geld entgehen lassen. Hier sind Sie – zusammen mit Tipps:
Tipp 1: Gründungskosten als Betriebsausgabe absetzen!
Beispiel: Sie haben sich erst Mitte 2010 selbstständig gemacht. Bis dahin waren Sie fest angestellt, haben aber in den Monaten vor der Gründung die Selbstständigkeit vorbereitet: Seminare besucht, Literatur gekauft, etc. Die Kosten dafür können Sie als „vorweggenommene Betriebsausgaben“ steuerlich geltend machen – auch wenn sie vor der eigentlichen Gründung angefallen sind. Jedes Finanzamt wird sie anerkennen, wenn die Kosten in direktem Zusammenhang mit der folgenden Selbstständigkeit stehen. Darunter fallen z. B.: Honorare für Berater (Rechtsanwalt, Unternehmensberater, Steuerberater etc.), Fachliteratur, Fortbildungskosten, Büromaterial. Beachten Sie die folgenden Voraussetzungen:
- Der zeitliche Zusammenhang mit der Selbstständigkeit muss klar sein: Haben Sie z.B. ein Fortbildungsseminar wenige Monate vor der Selbstständigkeit besucht, ist das offensichtlich. Liegt das Seminar aber schon Jahre zurück, ist eine Anerkennung unwahrscheinlich.
- Sie müssen die Kosten durch Belege (ordentliche Rechnungen und Quittungen) nachweisen können. Dann können Sie sogar jetzt noch einen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind. Geben Sie die gezahlten Umsatzsteuerbeträge Ihrer vorweggenommenen Betriebsausgaben dazu in Ihrer Jahresumsatzsteuererklärung für 2010 an.
Tipp 2: Kontoführungsgebühren als Betriebsausgabe absetzen!
Über die Gebühren, die für die Führung des Geschäftskontos fällig werden, bekommen Sie von Ihrer Bank keine Rechnung. Die Kosten sind nur auf dem Kontoauszug vermerkt. Viele Selbstständige lassen sich davon irritieren und setzen die Gebühren gar nicht ab. Doch die Kosten können Sie trotzdem als Betriebsausgaben absetzen (BMF-Schreiben vom 14.11.2007, Az. IV A 5 – S 7280/ 07/0001). Nach dem BMF-Schreiben hat der Kontoauszug nämlich den Charakter einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG. Sie können also den Kontoauszug als Beleg für die Bankgebühren in Ihrer Buchführung verwenden.