Auch beim Containertransport können Sie als Auftraggeber nach Schäden in der Verantwortung stehen

Kommt es bei einem Seecontainer- Transport zu Schäden, können Sie nicht immer den beauftragten Spediteur oder die Reederei zur Verantwortung ziehen. Das gilt insbesondere, wenn der Spediteur den Container schon im beladenen Zustand übernimmt. Darüber hinaus sollten Sie nach Schäden immer darauf achten, dass die Schadensmeldung und auch die Begutachtung möglichst zeitnah erfolgen, wenn Sie nicht auf einem Schaden sitzen bleiben wollen.

Bei einem Container-Seetransport von Hongkong nach Deutschland wurde die Ladung durch einen Schwelbrand erheblich beschädigt. In dem Container befanden sich Textilien und Batterien von jeweils unterschiedlichen Absendern. Der Container wurde dem beauftragten Transportunternehmen in bereits gepacktem und verschlossenem Zustand übergeben. Somit traf der Schaden 2 unterschiedliche Parteien. Die eine Partei konnte den Schaden in Höhe von über 67.000 Euro durch einen Restwerterlös von gut 19.000 Euro und die andere Partei ihren Schaden von gut 27.000 Euro über den Restwerterlös von etwas über 7.000 Euro mindern. Zusätzlich entstanden durch die Schadensbegutachtung Kosten in Höhe von etwas mehr als 3.700 Euro.

Umfangreiche Verantwortung des Frachtführers greift nicht immer

Der Transportversicherer versuchte, den so zu regulierenden Schaden von 71.000 Euro vom Transportunternehmen zurückzufordern, weil seiner Ansicht nach der Spediteur dafür hätte Sorge tragen müssen, dass bei der Stauung des Containers die Batterien durch eine entsprechende Isolierung gegen Kurzschlüsse gesichert werden.

Grundsätzlich trägt der Verpacker einer Ladung die Verantwortung für Ladefehler Der Fall landete vor dem Landgericht Hamburg, das aber die Meinung des Transportversicherers nicht teilen wollte. Zwar war unbestreitbar, dass der Schaden auf dem Seeweg zwischen dem Abgangshafen und dem Empfangshafen entstanden war, aber es sei dem Frachtführer keine Schuld hieran vorzuwerfen. Denn der Frachtführer hatte den Container schließlich bereits fertig gepackt und verschlossen übernommen (somit hätte er auch keine Verantwortung für die sichere und korrekte Beladung übernehmen können). Dies sei nur dann der Fall, wenn der Auftrag an den Spediteur auch die Beladung des Containers umfasst hätte. Und so fällt die unsachgemäße Beladung klar unter den Haftungsausschluss nach § 607 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB).

Achtung: Im schlimmsten Fall – wenn also der Schwelbrand auf andere Ladungsteile oder gar auf das ganze Schiff übergegriffen hätte – wäre der Belader des Containers sogar in der vollen Verantwortung gewesen. Er hätte für den gesamten Schaden, also auch für die anderen Waren oder sogar das ganze Schiff, geradestehen müssen.

Darauf sollten Sie nach Seecontainer-Schäden immer achten

Um nach Seecontainer-Schäden den eigenen Schaden möglichst gering zu halten, sollten Sie folgende Dinge beachten:

  • Übergeben Sie einer Spedition einen bereits fertig verpackten und verschlossenen Container, so wird sie Schadensersatzansprüche nach Schäden immer ablehnen.

Tipp: Möchten Sie einen Spediteur bei einem Seetransport im Fall eines Schadens in die Haftung nehmen, so sollten Sie ihn explizit damit beauftragen, die Beladung des Containers selbst zu übernehmen. Hier wäre er im oben genannten Fall verpflichtet gewesen, entweder selbst für eine entsprechende Isolierung der Batterien zu sorgen, oder er hätte den Absender auffordern müssen, die Isolierung nachträglich zu übernehmen. Erst dann hätte der Container verstaut werden dürfen.

Achtung: Durch die fehlerhafte Beladung des Containers war dieser sogar für ein Schiff ladeuntüchtig. Hätte der Schwelbrand auf das Schiff übergegriffen, hätte der Belader sogar nach § 559 HGB für den dabei entstandenen Schaden zur Rechenschaft gezogen werden können. Dies wäre hier dann der Absender der Batterien gewesen bzw. derjenige, der den Container im Hafen beladen hat.

  • Verlangen Sie, dass Ihre Container, die beschädigt im Zielhafen ankommen, immer sofort von einem Sachverständigen untersucht werden. Der Transportunternehmer muss, nachdem er von dem Schaden erfahren hat, sofort sein Versicherungsunternehmen über den Schaden informieren. Dies wird dann einen Sachverständigen einschalten.
  • Der Spediteur muss auch immer die Reederei, die den Seetransport durchgeführt hat, über den Schaden informieren. War der Schaden von außen nicht zu erkennen, muss die Meldung spätestens 3 Tage nach der Feststellung des Schadens vom Frachtführer bei der Reederei gemeldet werden.

Tipp: Keine Spedition wird nach einem Schaden eingestehen, dass sie für den Schaden verantwortlich ist. Dies kann sie schon aus Eigeninteresse nicht tun. Lassen Sie sich hiervon nicht beunruhigen, wenn Sie triftige Gründe haben, von einem schuldhaften Verhalten des Spediteurs auszugehen. Gibt auch das Gutachten eindeutige Hinweise in dieser Richtung, sollten Sie oder die Versicherung immer versuchen, den Transportführer mit in die Haftung zu nehmen.