Betriebsleitung: Mehrere Tarifverträge in einem Betrieb möglich

Bisher galt „ein Betrieb = ein Tarifvertrag“. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun gekippt. Zukünftig können in Ihrem Betrieb auch mehrere Tarifverträge gelten.

Der 10. Senat des BAG hat entschieden, dass künftig in einem Unternehmen mehrere Tarifverträge nebeneinander zulässig sind. Er schloss sich damit der Rechtsauffassung des 4. Senats an, der zu dem Thema bereits Ende Januar Stellung bezogen hatte.

Es gibt keinen Grundsatz der einheitlichen Tarifregelung

Nach Ansicht des höchsten Arbeitsgerichts gibt es keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können. Insbesondere enthält das Tarifvertragsgesetz keinen allgemeinen Grundsatz der Tarifeinheit. Bisher galt der Grundsatz der Spezialität. Danach kam allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stand und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs und der darin tätigen Arbeitnehmer am ehesten gerecht wurde.

Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften schlagen Festschreibung der Tarifeinheit vor

Die Folgen der Ablösung der Tarifeinheit durch eine Tarifpluralität sind noch nicht abzusehen. Sowohl die Arbeitgeberverbände als auch der Deutsche Gewerkschaftsbund sprechen sich für eine Festschreibung der Tarifeinheit im Tarifvertragsgesetz aus. Die Idee dahinter: Überschneiden sich in einem Unternehmen die Tarifverträge, soll nur derjenige gelten, den die Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb ausgehandelt hat. Bis zu einer endgültigen Entscheidung müssen Sie als Betriebsleiter allerdings damit rechnen, dass sich Mitglieder von anderen Gewerkschaften jetzt auf einen anderen als den in Ihrem Betrieb geltenden Tarifvertrag berufen. Das wird allerdings nur dann der Fall sein, wenn deren Tarifvertrag bessere Konditionen verspricht.

BAG, Beschluss des 10. Senats vom 23.6.2010, Az. 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10 sowie BAG, Beschluss des 4. Senats vom 27.1.2010, Az. 4 AZR 549/08 (A)