Bislang war es üblich, dass Streitigkeiten, die in der Volksrepublik auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit beigelegt werden sollten, nur durch chinesische Institutionen verhandelt werden durften. Auch eine Reform des chinesischen Schiedsgesetzes von 1995 brachte keine grundlegenden Verbesserungen.
Richterspruch mit Signalwirkung
Zwar hatte die Internationale Handelskammer eine Musterklausel entwickelt, die speziell auf die Anforderungen des chinesischen Schiedsgesetzes und auf Schiedsverfahren in China zugeschnitten war. In der Praxis angewandt wurde diese Klausel aber kaum, da sich globale Einkäufer und Exporteure nicht sicher sein konnten, ob und wie weit ein aus einem solchen Verfahren resultierender Schiedsspruch im Land auch vollstreckbar sein würde.
Entsprechend groß ist die Signalwirkung des Urteils einzuschätzen, das das Gericht in Ningbo bereits im Oktober 2009 gefällt hat. Entscheidungsgrundlage für die Richter war Art. I Abs. 1 S. 2 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958. Dort heißt es: „Es [das Übereinkommen] ist auch auf solche Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Staat, in dem um ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische anzusehen sind.“
Ob das Urteil wirklich eine Wende in der Rechtsprechung ist, bleibt abzuwarten.
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