Bilanzierung als Kleinunternehmer? Nein, danke!
Oft können Sie das durch den geschickten Einsatz von Investitionsabzugsbeträgen verhindern. So funktioniert es:
Wann für Sie die Bilanzierungspflicht statt einfacher EÜR gilt
Hintergrund: Wenn Sie kein Freiberufler sind und bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen überschreiten, unterliegen Sie als Selbstständiger der Bilanzierungspflicht. Das heißt: Statt einer einfachen EÜR (nach § 4 Abs. 3 EStG) müssen Sie eine aufwändige Bilanz mit doppelter Buchführung erstellen. Jeder Geschäftsvorfall muss auf der Soll- und auf der Habenseite nach genauen Regeln gebucht werden. Das ist wesentlich aufwändiger als die einfache EÜR, die Sie als Kleinunternehmer oder Freiberufler führen dürfen.
Wann der Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung ansteht
Wenn Sie kein Freiberufler sind, steht der Wechsel zur aufwändigen Bilanzierung immer für das folgende Jahr an, wenn diese Grenzen überschritten werden:
Buchführungsgrenzen
Umsatz pro Jahr bis 500.000 €
Gewinn pro Jahr bis 50.000 €
Wichtig: Der Wechsel zur Bilanzierung steht bereits an, wenn nur eine der beiden Grenzen überschritten ist – es müssen nicht beide überschritten sein.
Ausnahme Freiberufler
Wenn Sie als Freiberufler (Arzt, Anwalt, Künstler etc.) arbeiten, sind Sie grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen. Sie können bei der EÜR bleiben, egal, wie viel Umsatz und Gewinn Sie machen.
Wie der Wechsel zur Bilanzierung abläuft
Sie müssen nicht von sich aus zur Bilanz wechseln. Das geschieht erst nach Aufforderung des Finanzamts. Wenn Sie z. B. jetzt Ihre Steuererklärung für 2010 abgeben, die erstmals einen Umsatz über 500.000 € aufweist, dann bekommen Sie vom Finanzamt die Mitteilung, dass Sie ab dem nächsten Jahreswechsel (1.1.2012) bilanzieren müssen.