EÜR: Das gehört in den Abschnitt Einnahmen

Die Einnahmen erfassen Sie in der Anlage EÜR in den Zeilen 8 bis 20. Keine Sorge: So viele Einkunftsarten hat kein Mensch, auch kein Unternehmer. Und die Zeile 20 ist auch nur die Summenzeile.

Gleich vorweg: Die Zeile 8 füllen Sie nur aus, wenn Sie von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch machen. Das ist der Fall, wenn

  1. Ihr (umsatzsteuerpflichtiger) Gesamtumsatz im Vorjahr unter 17.500 € liegt und
  2. Ihr Gesamtumsatz in 2012 nicht mehr als 50.000 € beträgt.

Ausnahme: Sie zahlen auf Ihre Umsätze freiwillig Umsatzsteuer.

Sie führen Umsatzsteuer ab? Zeilen gespart

Wenn Sie dagegen Umsatzsteuer zahlen – wie die meisten Selbstständigen, können Sie direkt zu den Zeilen 10–14 springen.

Zeile 10:

Zeile 10 nur für umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft.

Zeile 11:

In Zeile 11 tragen Sie alle Ihre Betriebseinnahmen ein, die der Umsatzsteuer unterliegen.

Dabei gilt: In Zeile 11 geben Sie den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer an und unterscheiden hier auch nicht zwischen Einnahmen mit 7% und 19 % Umsatzsteuer. Geben Sie hier einfach den kompletten Netto-Gesamtbetrag an – egal, welchen Umsatzsteuersatz Sie jeweils berechnet haben.

Zeile 12:

Einnahmen, für die Sie keine Umsatzsteuer schulden wie z. B.

  • Schadenersatzzahlungen von Versicherungen,
  • Mahngebühren oder
  • Verzugszinsen, die Ihnen Kunden gezahlt haben oder auch
  • Umsätze, bei denen der Ort der Lieferung oder Leistung im Ausland liegt (§ 3a UStG), Einnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, etwa bei Bauleistungen,
  • umsatzsteuerbefreite Einnahmen, etwa Behandlungshonorare für Ärzte sind,
  • Kapitalerträge für betrieblich angelegtes Geld.

Zeile 13:

Die zuvor in Zeile 12 nur mitaufgeführten Kapitalerträge für betrieblich angelegtes Geld müssen Sie in Zeile 13 noch einmal extra aufführen.

Zeile 14:

In diese Zeile tragen Sie alle Umsatzsteuerbeträge ein, die Sie selbst eingenommen haben, also:

  • Die Umsatzsteuer aus dem Verkauf von betrieblichen Gegenständen („Anlagevermögen“),
  • Umsatzsteuer auf die private Nutzung des Firmenwagens,
  • Umsatzsteuer auf eine private Entnahme.

Zeile 15:

In diese Zeile tragen Sie die vom Finanzamt an Sie erstatteten Umsatzsteuerbeträge ein.

Zeile 16:

Haben Sie 2012 einen Gegenstand aus dem Betriebsvermögen verkauft oder entnommen, gehört der Erlös in Zeile 16.

Zeile 17:

Hier beginnt das Thema Firmenwagen: Diese Zeile füllen Sie aus, wenn Sie – wie die meisten Unternehmer – Ihren Firmenwagen auch privat nutzen. Den privaten Anteil errechnen Sie entweder

  • durch die 1-%-Methode (Bruttolistenpreis bei Erstzulassung × 1 % × Zahl der Monate) oder
  • durch ein Fahrtenbuch oder
  • durch die Anteilsmethode, bei der Sie in einem repräsentativen Zeitraum den privaten Anteil ermitteln.

Den so ermittelten Privatanteil tragen Sie in Zeile 17 ein. Er wird dadurch zu einer (fiktiven) Einnahme, die Ihre Steuer erhöht.

Achtung: Diese Zeile bleibt frei, wenn Sie Ihren Wagen im Privatvermögen behalten und Betriebsausgaben pro betrieblich gefahrenen Kilometer ansetzen.

Zeile 18:

Ist für Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen vorgesehen.

Das Finanzamt will damit sicherstellen, dass Sie möglichst jeden Vorteil, den Sie durch Ihre Selbstständigkeit haben, versteuern. Tragen Sie hier nichts ein, wird das Finanzamt skeptisch. Zumindest eine Entnahme muss beinahe jeder Selbstständige zahlen: den Privatanteil auf die betrieblichen Telefonkosten. Der Fiskus geht davon aus, dass Sie Ihr betriebliches Telefon und Handy auch privat nutzen. Deshalb tragen Sie in Zeile 18 den Privatanteil für das betriebliche Telefon ein. Die Finanzverwaltung macht dafür keine Vorgaben. Mehr als 20 % sollten es aber auf keinen Fall sein.

Zeile 19:

Die füllen Sie nur aus, wenn Sie 2012 einen Investitionsabzugsbetrag aufgelöst haben.