Jahresabschluss: So funktionieren die Ausschüttungssperren nach dem BilMoG

Das Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist Ihnen nicht neu, wenn Sie nicht zum ersten Mal bilanzieren. Aber womöglich bekommen Sie es zum ersten Mal mit Vermögen zu tun, das der Gesetzgeber mit Rücksicht auf Gläubigerinteressen als nicht verteilungsfähig einstuft, indem er sogenannte Ausschüttungssperren verhängt.

Der Grund: Vermögen, für das eine solche Ausschüttungssperre gilt, unterliegt teilweise einer erheblichen Bestandsunsicherheit. Es gehört also zum Gläubigerschutz, dass das Unternehmen diese Finanzmittel nicht für Ausschüttungszwecke zur Verfügung stellen darf.

Diese Aktiva sind von Ausschüttungssperren betroffen:

  • selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
  • aktive latente Steuern
  • unrealisierte Wertsteigerungen von nach § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB zum Zeitwert zu bewertenden Vermögensgegenstände für Zwecke der Absicherung von Altersversorgungsverpflichtungen

So wirkt sich die Ausschüttungssperre aus

Bei Kapitalgesellschaften begrenzt die Ausschüttungssperre die Auskehrung von Gewinnen an die Gesellschafter.

Die ausschüttungsgesperrten Beträge bestimmen Sie durch 2 Komponenten:

1. Komponente

Die erste Komponente ist für Sie einfach zu ermitteln und bestimmt sich nach dem Buchwert der betroffenen Vermögensbestandteile im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Solange also ein Buchwert ausgewiesen wird, haben Sie es mit ausschüttungsgesperrten Beträgen zu tun.

Diese verringern sich im Zeitablauf, wie das nachfolgende Beispiel zeigt.

Beispiel: Die X-GmbH hat zum 1.7.2011 selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände in Höhe von 80.000 € aktiviert mit einer Nutzungsdauer von 5 Jahren. Am 31.12.2011 beträgt der Buchwert 80.000 € – 16.000 € Abschreibung = 64.000 €.

Ohne Berücksichtigung der 2. Komponente ergibt sich in dieser Höhe ein Ausschüttungssperrbetrag.

Am 31.12.2012 verringert sich der Buchwert wiederum um 16.000 € Abschreibung und beträgt demnach 48.000 €. Folglich verringert sich auch der Ausschüttungssperrbetrag auf diesen Betrag.

2. Komponente

Bei der zweiten Komponente handelt es sich um passive latente Steuern (§ 274 HGB). Diese müssen Sie mit der ersten Komponente verrechnen. Der dann verbleibende Aktivüberhang ist der Ausschüttungssperrbetrag, mehr nicht.

Hintergrund: Durch die Belastung der unsicheren Vermögenskomponente mit passiven latenten Steuern ist das handelsrechtliche Nettovermögen nur in Höhe des Nachsteuerbetrags vermehrt.

Das bedeutet für das vorhergehende Beispiel: Da eine Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände nicht in der Steuerbilanz vorgenommen werden darf, ergibt sich eine Differenz zur Steuerbilanz, die zu passiven latenten Steuern führt.

Diese betragen zum 31.12.2011: 64.000 € x 30 % = 19.200 €.

Der Ausschüttungssperrbetrag beträgt daher: 64.000 € – 19.200 € = 44.800 €.

Am 31.12.2012 betragen die passiven latenten Steuern 48.000 € x 30 % = 14.400 €.

Damit ergibt sich ein Ausschüttungssperrbetrag in Höhe von 48.000 € – 14.400 € = 33.600 €.

So ermitteln Sie den ausschüttungsfähigen Betrag konkret:

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

+ frei verfügbare Rücklagen (andere Gewinnrücklagen und Kapitalrücklagen)

– pflichtgemäße Einstellung aus dem Gewinn des laufenden Jahres in gebundene Rücklagen

+ Gewinnvortrag

– Verlustvortrag

= maximaler Ausschüttungsbetrag ohne Ausschüttungssperre

– gesperrter Betrag

= maximaler Ausschüttungsbetrag

Achtung: Nehmen Sie im Rahmen einer GmbH Vorabausschüttungen vor, dann müssen Sie bereits bei Schätzung des erwarteten Jahresüberschusses die Auswirkungen von Ausschüttungssperrbeträgen berücksichtigen. Zu viel ausgeschüttete Beträge müssen die Gesellschafter sonst wieder zurückzahlen.